Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 16.10.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (originäre Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zuzüglich Widerruf einer bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit einem Strafrest von einem Jahr und drei Monaten). Am 15.12.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe(n) verbüßt haben.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG erklärte der Strafgefangene, eine bedingte Entlassung anzustreben. Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch befürworte die bedingte Entlassung, die Leitung der Justizanstalt Feldkirch äußerte dagegen keine Bedenken. Beide empfahlen die Anordnung von Bewährungshilfe. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus general- und spezialpräventiven Gründen dagegen aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag abgelehnt und dies im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zum gegenständlichen Stichtag mit Blick auf das Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen nicht zu rechtfertigen sei (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die erkennbar mit dem Argument „Therapie statt Strafe“ eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Bewilligung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag abzielt (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwalt einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist nach Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) erreicht werden kann. Eine Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, somit auch die Art der Tat(en), das private Umfeld, das Vorleben des Verurteilten und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK StGB § 46 Rz 15/1).
Im Sinne dieser Gesamtwürdigung sind die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen und seine gute, nicht durch Ordnungswidrigkeiten getrübte Aufführung im Vollzug positiv zu vermerken. Dem steht allerdings entgegen, dass es sich bei der derzeitigen Haft schon um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt. Zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde er wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Den unbedingten Teil verbüßte er durch Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit bis zum 28.11.2019. Er wurde sodann rasch rückfällig und zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei aus Anlass dieser zweiten Verurteilung die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung widerrufen wurde. Aus dem Strafenblock wurde er am 9.9.2022 zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen.
Nach dem Akteninhalt und mit Blick auf die bisherigen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG liegt beim Strafgefangenen eine behandlungsbedürftige Suchtproblematik vor, die bislang nicht ausreichend behandelt und therapiert wurde. Therapien sind nicht vermerkt.
Ausgehend davon ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weiter Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen und bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB fallbezogen auch nicht an.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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