JGG
Gliederung
Zweiter Teil Jugendliche
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
§ 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.
§ 39 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 39 Notwendige Verteidigung
…§ 39. (1) In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein: 1. im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs. …
§ 5 Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
…Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (§ 39 Abs. 1 Z 4).…
§ 32a Rechtsbelehrung
…Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38), 2. das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39), 3. das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen; 4. das…
Art. 6 Artikel VI
… I Nr. 93/2007, zu den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50, BGBl. Nr. 599/1988) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden…
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