Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nach Einholung einer gerichtlichen Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft Wien auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth von 19. März 2025, AZ ** (ON 2.2), gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnung in ** (Wohnort der Beschuldigten A* und B* C* sowie der Zeugin D* C*) samt dazu gehöriger Nebenräume, wie Kellerabteile, Garagenplätze, Abstellräume etc. ebenso an, wie die Sicherstellung von in der Entscheidung näher angeführten Gegenständen (ON 6,1 f).
Die Hausdurchsuchung wurde darauf basierend am 24. März 2025 durchgeführt und dabei neun Datenträger sichergestellt (ON 13.2; ON 13.13).
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 erhob B* C*Einspruch nach § 106 StPO, worin sie reklamierte, dass die Hausdurchsuchung bereits begonnen worden sei, als lediglich ihre minderjährige Schwester anwesend war und ohne einen Anwalt zu informieren oder eine andere Vertrauensperson beizuziehen. Zwei weitere Polizeibeamte seien jedenfalls keine Vertrauenspersonen. Der Einspruchswerberin sei weder ein genauer Tatvorwurf erläutert noch sie über ihrer Beschuldigtenrechte aufgeklärt worden. Unter den sichergestellten Gegenständen befinde sich auch deren Diensthandy, welches sie für die Arbeit benötigen würde. Die Sicherstellung gefährde sohin auch ihr Berufsleben. Das anschließend übergebene „Protokoll“ beinhalte nicht notwendige Informationen. Demgemäß werde der Antrag gestellt, die zu Unrecht erlangten und sichergestellten Gegenstände zu Handen des Rechtsvertreters auszufolgen (ON 8.2).
Dazu berichtete der zuständige Polizeibeamte BI E*, dass zunächst in der angeführten Wohnung nur die minderjährige D* C* (und ihre ebenfalls minderjährige Cousine F*) angetroffen worden sei(en), sodass unter der Prämisse, dass ihre Schwester B* nachfolgen werde, begonnen worden sei. Nach ihrem Einlangen sei B* C* belehrt und über ihre Rechte informiert worden, eine Beiziehung des rechtsanwaltlichen Journaldienst habe sie abgelehnt. Im Übrigen seien zwei an der Durchsuchung unbeteiligte Polizeibeamte als Vertrauenspersonen beigezogen worden. Nach Durchführung der Sicherstellungen sei B* C* ein handschriftlich ausgefülltes Sicherstellungsprotokoll übergeben und auch erklärt worden. In diesem Zusammenhang sei auch ein Verweis auf den Namen, die Dienststelle sowie die Kontaktdaten des zuständigen Meldungslegers erfolgt. Nachträglich seien die Gegenstände an der Dienststelle elektronisch erfasst und genauer beschrieben worden (ON 13.3).
Nach Vorlage durch die Anklagebehörde wies das Erstgericht den vorliegenden Einspruch wegen Rechtsverletzung-zusammengefasst-mit der Begründung ab, dass es sich bei D* C* um keine Beschuldigte, sondern bloß um eine Zeugin im deutschen Ermittlungsverfahren handle, weshalb die Verfahrensbestimmungen nach den §§ 39 JGG nicht zur Anwendung gelangen würden. Im Übrigen hätte D* C* ihre Mobiltelefone freiwillig herausgegeben. Einer Übergabe eines Sicherstellungsprotokolls sei handschriftlich nachgekommen worden, was inhaltlich von der Einspruchswerberin auch nicht bestritten worden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der B* C*, die - verkürzt dargestellt - moniert, dass die „beiden Minderjährigen“ keinesfalls auf die Beiziehung einer Vertrauensperson verzichtet hätten, was bei minderjährigen Beschuldigten zwingend vorgesehen sei. Darüber hinaus sei auch die Bestimmung des § 39 Abs 1 JGG missachtet worden, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen hätte. Im Übrigen sei die Bestätigung der Beschlagnahme im Nachhinein nicht ausreichend bzw. binnen 24 Stunden konkretisiert oder gesetzeskonform ausgeführt worden. Die thematisierte Durchsuchung sei somit unter eklatanter Missachtung der Gesetzeslage abgelaufen, sodass die zu Unrecht erlangten und eingezogenen Gegenstände wieder herauszugeben seien (ON 29.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien gab dazu keine Stellungnahme ab.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist zu den sichergestellten Gegenstände auszuführen, dass diesbezüglich bereits eine Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegt, womit die im Nachhinein erfolgte gerichtliche Beschlagnahme rechtskonform erfolgte (AZ 22 Bs 150/25g; ON 23.3). Das im Einspruch zur Darstellung gebrachte Begehren auf Ausfolgung der zunächst sichergestellten und später beschlagnahmten Gegenstände geht daher jedenfalls ins Leere.
Darüber hinaus lag eine Verletzung der subjektiven Rechte der Betroffenen durch die Kriminalpolizei bei Durchführung der gerichtlich bewilligten Durchsuchung von Orten nicht vor.
Da B* C* nach dem vorliegenden Akteninhalt (ON 3) am ** geboren wurde, war sie zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits volljährig. D* C* und F* waren zu diesem Zeitpunkt zwar noch minderjährig, jedoch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (bzw. im deutschen Ermittlungsverfahren) keine Beschuldigten, sondern allenfalls Zeuginnen.
Die auf diese beiden Personen offenbar abzielende Beschwerde („beide Minderjährigen“) geht daher fehl, wenn sie hinsichtlich dieser beiden Personen die Wahrung der Beschuldigtenrechte reklamiert, abgesehen davon waren sie auch keine Einspruchswerberinnen.
Die Beiziehung von an der Hausdurchsuchung nicht beteiligten Polizeibeamten als Vertrauenspersonen ist demgegenüber zulässig (vgl. OLG Wien 23 Bs 139/24w mwN), weshalb der Beginn der Durchsuchung von Orten in Anwesenheit der beiden minderjährigen weiblichen Personen nicht zu beanstanden ist.
Letztlich ist auch den Depositionen des zuständigen Polizeibeamten zu folgen, wonach er nach Beendigung der Sicherstellung eine diesbezügliche Liste der sichergestellten Gegenstände der Betroffenen B* C* übergab, zumal eine handschriftliche Aufzeichnung in diesem Zusammenhang üblich ist, weil erst nach der Durchführung der Durchsuchung feststeht, welche Gegenstände sicherzustellen sind.
Demgemäß wäre auch ein allenfalls auf Feststellung einer Verletzung in den subjektiven Rechten gelegenes Einspruchsbegehren erfolglos gewesen.
Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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