JudikaturOGH

11Os4/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael T***** und Andreas W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Andreas W*****, Bruno W*****, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 26.April 1991, GZ 23 Vr 2556/90-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.April 1991 wurde u.a. der am 5. August 1975 geborene Andreas W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB sowie anderer Delikte schuldig erkannt und über ihn eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingte) Freiheitsstrafe verhängt.

Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung behielt sich Andreas W***** Bedenkzeit vor, sein gesetzlicher Vertreter Bruno W***** gab keine Rechtsmittel-Erklärung ab (S 133/III).

Rechtliche Beurteilung

Innerhalb der in den §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO vorgesehenen (Dreitage )Frist, nämlich am 29.April 1991, meldeten der Angeklagte durch seinen Verfahrenshelfer (ON 31) "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der gesetzliche Vertreter (ON 32) nur das Rechtsmittel der Berufung an.

Während der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1991 (ON 39) wieder zurückzog (vgl auch S 188), ließ der gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten nach Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung am 9.Dezember 1991 (S 181 a verso) unter Berufung auf "§ 39 JGG" (ersichtlich gemeint § 38 Abs. 3 JGG 1988) innerhalb der 14tägigen Frist nicht nur die angemeldete Berufung, sondern auch eine ausdrücklich auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausführen (ON 42). Vor Ablauf der Fristen der §§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO langte noch eine (zweite) von Bruno W***** persönlich unterfertigte "Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung" beim Erstgericht ein (S 189 a).

Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hätte dieses Rechtsmittel - für welches das Gesetz nur eine einzige Ausführung vorsieht - bereits vom Landesgericht Innsbruck gemäß den §§ 285 a Z 1, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - unter Anschluß der Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung zugeleitet werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung war dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Rückverweise