Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard K*** und einen anderen wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten Gerhard S*** und der Elvira S*** (als Mutter und gesetzlicher Vertreterin) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 11.November 1985, GZ 11 Vr 2518/85-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard S*** werden zurückgewiesen.
Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Elvira S*** (als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Gerhard S***) Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Gerhard S*** aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wird Elvira S*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 7.Jänner 1968 geborene Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Gerhard S*** des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.März 1985 in Moosburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem bereits rechtskräftig abgeurteilten) Klaus K*** als Mittäter versucht, Alexander K***, der sich in ihrer Begleitung befunden und eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, begangen hatte, der Verfolgung dadurch absichtlich zu entziehen, daß sie vor Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Moosburg angaben, sie hätten sich am 16.Februar 1985 zwar in der Discothek "WIGO-STADL" in Feldkirchen getroffen, jedoch dort nur ein Getränk konsumiert und seien dann gemeinsam im Fahrzeug des Klaus K*** nach Moosburg gefahren; von einer Rauferei bzw Schlägerei hätten sie nichts bemerkt; es sei auch, als sie weggefahren seien, niemand mit ihnen gefahren; wenn jemand sagen sollte, daß sie zu dritt weggefahren seien, dann sei dies nicht richtig. Den Schuldspruch bekämpfen der (zur Tatzeit wie auch während des Verfahrens in erster Instanz noch jugendliche) Angeklagte Gerhard S*** und dessen Mutter Elvira S*** (als gesetzliche Vertreterin) mit einer (gemeinsam ausgeführten) auf die Z 4, 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (vgl S 54) nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet, womit die Legitimation des Angeklagten zur Erhebung sowohl einer Nichtigkeitsbeschwerde als auch des Rechtsmittels der Berufung erloschen ist. Soweit die beiden Rechtsmittel in der Folge von ihm dennoch angemeldet (ON 16) und vom Verteidiger auch für ihn ausgeführt wurden (ON 19), waren sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).
Hingegen kommt der von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten zu dessen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil aus dem erstbezeichneten Grund (Z 4) Berechtigung zu.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, die von ihr in der Hauptverhandlung - noch bevor sich der Jugendschöffensenat zur Urteilsberatung zurückzog - mit dem Hinweis, daß ihr Sohn "aus Angst mit Rücksicht auf seine geistige Unreife des Geständnis abgelegt" habe, gestellten Anträge auf ihre eigene zeugenschaftliche Vernehmung hierüber wie auch auf Beiziehung eines "psychologischen" (ersichtlich gemeint: psychiatrischen) Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob bei ihrem Sohn "verzögerte Reife im Sinne der Bestimmung des § 10 JGG vorliegt" seien nicht protokolliert worden, hat der Oberste Gerichtshof die Rückleitung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag verfügt, darüber zu berichten, ob Elvira S*** in der Hauptverhandlung tatsächlich (konkrete) Beweisanträge gestellt hat, ob ihr Gelegenheit dazu geboten wurde und über den in der Rechtsmittelschrift der Sache nach enthaltenen Antrag auf Berichtigung (Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolles zu entscheiden.
Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde hierauf vom Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts mit Beschluß vom 28.Februar 1986 - dessen Zustellung an die Parteien allerdings unterblieb - in Ansehung des früheren Wortlautes der Schlußanträge, wonach sich (auch) die Beschwerdeführerin dem Antrag des Verteidigers auf "ein mildes Urteil" angeschlossen habe, dahingehend berichtigt und ergänzt, daß es insoweit zu lauten hat: "Die Mutter und gesetzliche Vertreterin Elvira S*** schließt sich den Ausführungen des Verteidigers Dr.Heimo V*** nicht an und weist darauf hin, daß ihr Sohn Gerhard im Hinblick auf seine geistige Unreife nur aus Angst ein Geständnis abgelegt hat und daher ein Schuldspruch nicht gerechtfertigt wäre". Hiezu wurde vom Vorsitzenden noch ergänzend berichtet (ON 25), daß er den Ausführungen der Mutter des Angeklagten, deren Kern die Behauptung der mangelnden Reife ihres Sohnes gewesen sei, zugehört habe, sich an diese "in allen Einzelheiten" jedoch nicht mehr erinnern könne, sodaß er, da er nicht mehr sagen könne, "ob in diesem Zusammenhang auch konkrete Anträge gestellt" wurden, eine tatsächlich erfolgte derartige Antragstellung nicht ausschließen könne.
Nach dem Ergebnis der gemäß § 285 f StPO vom Erstgericht eingeholten tatsächlichen Aufklärungen muß sohin davon ausgegangen werden, daß Elvira S*** in Ausübung der ihr (als gesetzlichem Vertreter) gemäß § 39 JGG eingeräumten Rechte die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten und eingangs wiedergegebenen Beweisanträge tatsächlich gestellt hat, über die das Erstgericht - obwohl an sich auch noch nach dem Schluß der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung Beweisanträge gestellt werden können (vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr 3 zu § 281 Z 4) - entgegen der Bestimmung des § 238 StPO in der Hauptverhandlung nicht entschieden hat.
Demzufolge ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung - gegen die sich die nunmehrige Beschwerdeführerin infolge der sofortigen Verkündung des Urteils nach dem Wiedererscheinen des Senates nicht verwahren konnte - keinen dem Angeklagten S*** nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).
Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz hinsichtlich dieses Angeklagten nicht zu vermeiden ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Elvira S*** gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte (§ 285 e StPO).
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