JudikaturOLG Wien

21Bs2/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A*wegen §§ 205 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2024, GZ ** 7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Jugendlichen A* wegen §§ 205 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB, das sie nach Einlangen des polizeilichen Abschlussberichts vom 16.9.2024 (ON 2) am 26.9.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte (ON 1.2). Davon wurden am selben Tag die Beteiligten des Strafverfahrens, so auch der Verteidiger des zunächst Beschuldigten benachrichtigt.

Nach Einbringung eines Antrags des Verteidigers auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht vom 30.10.2024 (ON 5) beantragte A* mit Schriftsatz vom 18.11.2024 unter Vorlage detailliert angeführter aufgelaufener Verteidigungskosten einen Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO (ON 6.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 600 Euro (ON 7).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er beantragt, den bestimmten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf ein angemessenes Maß heraufzusetzen und dazu im Wesentlichen ausführte, dass durch das Erstgericht außer Acht gelassen worden sei, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 JGG gehandelt habe und der Grad der Komplexität zu niedrig angesetzt worden sei (ON 8.2).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die durch die Einzelrichterin umfassend ausgeführte Rechtslage zu dem seit 1.1.2025 geltenden § 196a StPO unter Anführung der bereits umfassenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien hinzuweisen, die auch zum Inhalt dieses Beschlusses erhoben wird.

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren wegen §§ 205 Abs 1 und Abs 2 und 15 StGB, sohin wegen in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallender strafbarer Handlungen gegen den Beschwerdeführer als einzigen Beschuldigten geführt. Es handelt sich weiters um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein kurzes Ermittlungsverfahren mit einer Anhängigkeit von rund drei Monaten, vor allem bei der Kriminalpolizei, wobei die erste Amtshandlung am 1.6.2024 durchgeführt wurde (ON 2.23) und A* am 5.8.2024 die Ladung zur Vernehmung persönlich übergeben wurde (ON 2.24). Mit Schriftsatz vom 8.8.2024 wurde bei der Polizei die Vollmacht des Wahlverteidigers Mag. Zoheir Al-Zaher vorgelegt (ON 2.30 und 31). Am 8.8.2024 und 11.9.2024 nahm der Verteidiger bei der Polizei Akteneinsicht (ON 2.21 und 2.22). Bei der Vernehmung des Jugendlichen A* am 29.8.2024 in der Zeit von 8:42 bis 9:00 Uhr war der Verteidiger anwesend (ON 2.5), sodass die verzeichnete Zeit der Einvernahme in der Dauer von dreieinhalb Stunden nicht nachvollziehbar ist. Abgesehen davon wurden nach dem im Antrag vorgelegten Leistungsverzeichnis drei Beratungsgespräche in der Dauer von jeweils dreieinhalb Stunden durchgeführt und am 29.8.2024 durch den Verteidiger eine Stellungnahme übermittelt (ON 2.19). Eine solche ist jedoch keinesfalls zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig.

Dem Ermittlungsverfahren lag auch kein komplexer Sachverhalt zugrunde und waren keine komplizierten Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten einzuholen. Der Aktenumfang umfasste bis zu der am 25. Oktober 2024 erfolgten Einstellung nach § 190 Z 2 StPO (vgl ON 1.2) nur eine Ordnungsnummer, nämlich den bereits erwähnten Abschlussbericht.

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass es sich gegenständlich selbst unter Berücksichtigung der als notwendig und der zweckentsprechenden Verteidigung dienlich anzusehenden Verteidigungshandlungen des Verteidigers des zunächst Beschuldigten um ein in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallendes Verfahren mit unterdurchschnittlichem Aufwand handelt.

Ausgehend von den oben aufgezeigten Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages und den konkreten Verteidigungshandlungen gibt es daher auch unter Bedachtnahme auf § 39 JGG keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10 % des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 ff).

Dementsprechend erweist sich der erstinstanzlich erfolgte Zuspruch als angemessen.