Im Falle des § 39 Abs 4 JGG 1961 ist ungeachtet dessen, daß die Rechte des trotz Ladung nicht erschienen gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung durch den Verteidiger ausgeübt wurden, das ergangene Urteil auf jeden Fall dem gesetzlichen Vertreter, dessen Person und Aufenthalt bekannt sowie im Inland gelegen ist, selbst bekanntzumachen. (vgl Heidrich-Zastiera, JGG 1961,154).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden