Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schreuer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Samantha B***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Im Strafverfahren AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2006 ohne Beigebung eines Verteidigers und die Urteilsfällung § 39 Abs 1 Z 1 JGG.
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2006, GZ 153 Hv 61/06x-6, wird aufgehoben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.
Gründe:
Im Verfahren AZ 153 Hv 61/06x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der am 20. September 1989 geborenen jugendlichen Beschuldigten Samantha B***** mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. April 2006 (ON 3) strafbares Verhalten nach § 27 Abs 1 (sechster Fall) und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG sowie § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG zur Last gelegt. Mit dem (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2006 (ON 6) wurde Samantha B***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 (sechster Fall) und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Sowohl bei Anordnung als auch bei Durchführung der Hauptverhandlung war unbeachtet geblieben, dass die Beschuldigte keinen Verteidiger hatte.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 JGG muss (ua) im Verfahren vor den Gerichtshöfen einem jugendlichen Beschuldigten, wenn - wie hier - für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, für das gesamte Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat (§ 292 letzter Satz StPO; Mayerhofer StPO5 § 292 E 28a f), war das bezeichnete Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
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