In dem im § 39 Abs 1 Z 1 JGG geregelten Fall notwendiger Verteidigung ist dem Jugendlichen grundsätzlich schon anläßlich der ersten Verfolgungshandlung des Gerichtes ein Verteidiger beizugeben. Der Grund hiefür liegt darin, daß der zu bestellende Verteidiger dem Jugendlichen auch bei der allfälligen Bekämpfung einer verhängten Untersuchungshaft sowie bei der Sammlung von Entlastungsmaterial bereits möglichst früh beistehen soll.
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