Hat der Täter im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet, ist obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung und nicht nach § 39 JGG erforderlich.
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