Ladung des gewählten Verteidigers zum Gerichtstag mit dem Hinweis, daß "kraft Gesetzes (§ 39 Abs 5 JGG) weiterhin die Rechte des gesetzlichen Vertreters zustehen" (Hier: die Mutter konnte, als der Tat mitverdächtigt, dem Jugendlichen nicht beistehen).
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