Eine auf Grund des Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung gemäß dem § 39 JGG 1961 erfolgte Betrauung des Verteidigers mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters enthebt das Gericht nicht der Pflicht, dem gesetzlichen Vertreter eine Urteilsausfertigung im Sinne des § 39 Abs 2 JGG 1961 zuzustellen. (Diese Rechtsansicht ist nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einer Anregung an die Generalprokuratur enthalten).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden