Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsanwalts Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1. März 2026, Hv*-17.1, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 24. Februar 2026 legt die Staatsanwaltschaft Linz unter anderem dem am ** in C* geborenen D* E* F* das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB sowie das Vergehen der Begünstigung nach §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB zur Last.
Am 1. März 2026 ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts Linz für Jugendstrafsachen die Hauptverhandlung gegen die jugendlichen Angeklagten A* und G* jeweils wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie gegen den Angeklagten 1 F* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB für den 15. April 2026 sowie die „Beigebung Verfahrenshilfeverteidiger mit kostenloser Aktenkopie bzw. Freischaltung im eAE + Ladung HV + RMB von Amts wegen für 01 iVm § 39 Abs 1 JGG und für 03“ an (ON 1.9). In der Begründung der Beschlussausfertigung führte das Erstgericht an, dass dem jugendlichen Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 39 JGG von Amts wegen beizugeben sei, weil für seine Verteidigung nicht anderwertig gesorgt ist und weil die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO vorliegen (ON 17.1).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers Rechtsanwalt Mag. B*, mit der dieser primär die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, in eventu den Widerruf der erfolgten Beigebung und die Entziehung der gewährten Verfahrenshilfe sowie die Enthebung des Verfahrenshilfeverteidigers begehrt (ON 20). Die Beschwerde, zu der sich der Angeklagte D* F* nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss ein Beschuldigter in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und § 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung). Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 erster Satz StPO). Nach Abs 3 leg. cit. ist in den Fällen des Abs 1 leg. cit. der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 leg. cit. zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erster Satz leg. cit. vorliegen.
Schließlich muss gemäß § 39 Abs 1 Z 1 JGG ein jugendlicher Beschuldigter im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs 1 StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (§ 50 Abs 1 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein.
Zutreffend wendet die Beschwerde des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers ein, dass keine der Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO auf Basis des Akteninhalts vorliegen.
Wie bereits ausgeführt, ist der Angeklagte D* F* am ** geboren, war daher zur Tatzeit (19. Juli 2025) kein Jugendlicher iSd § 1 Z 2 JGG, da er das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Soweit ersichtlich wurde D* F* weder aufgefordert, einen Verteidiger zu bevollmächtigen, noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Dementsprechend lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Beigebung eines Verteidigers nicht vor. Zwar ist der Angeklagte einer Straftat mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB) verdächtig, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Allerdings wurde D* F* bislang ausschließlich als Zeuge einvernommen (ON 2.10). Dementsprechend liegt im Akt kein Personalblatt des Angeklagten, aus dem sich relevante Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten ableiten ließen. Bei seiner Einvernahme als Zeuge führte er aus, dass er im Einfamilienhaus seiner Eltern wohnhaft und als Produktionsmitarbeiter bei der Firma H* in ** beschäftigt sei (ON 2.10). Schließlich befindet sich im Akt ein Bericht von Neustart, worin die Bewährungshelferin des D* F* am 12. März 2026 mitteilte, dass er seit September 2025 bei der I* in ** als Maschinist beschäftigt sei (ON 22). Diese Angaben legen zumindest nahe, dass der Angeklagte über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, sodass per se ohne weitere Auskünfte und ohne dessen Antrag (§ 61 Abs 3 erster Satz StPO) derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen außer Stande sei.
Der angefochtene Beschluss musste daher ersatzlos aufgehoben werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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