Es widerspricht dem Gesetz (§ 39 JGG 1961), den Verteidiger eines Jugendlichen mit den Rechten und Pflichten des gesetzlichen Vertreters zu betrauen, wenn der inländische Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen bekannt ist und die Voraussetzungen des § 39 Abs 5 JGG nicht vorliegen. Die Anklageschrift, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Urteil sind dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu machen.
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