Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB über die Beschwerde des (vormals) bestellten Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2025, GZ **-16.3, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der unvertretene Angeklagte „Berufung“ an und stellte „einen Verfahrenshilfeantrag“ (ON 16.2,13).
Noch am selben Tag fasste das Erstgericht den Beschluss auf (wörtlich)
„● Beigebung eines Verteidigers gem § 61 Abs 2 StPO (VH1) mit Antrag, dessen Kosten der Angeklagte nicht zu tragen hat weil
• die Beigebung eines VH-Verteidigers im Interesse der Strafrechtspflege ist, zumal der Angeklagte gegen des Urteil vom 20.05.2025 Berufung angemeldet hat, ggfs die Berufung auszuführen ist, allfällige Berufungsgründe dabei genau zu bezeichnen und auszuführen sind und die Beigebung daher erforderlich ist (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO)
• der Angeklagte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Kosten der Verteidigung zu tragen (siehe Personalblatt 6.3)
Einkommen:EUR 400
Schulden: 0
Sorgepflichten 0“ (ON 1.11).
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ** vom 20. Mai 2026 wurde Mag. B* gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger im Umfang der Beigebung bestellt (ON 17.2).
Die der RAK ** und dem bestellten Verfahrenshilfeverteidiger übermittelte Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses lautet wörtlich wie folgt (siehe ON 30.4,2f):
BESCHLUSS
Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers
nach § 61 Abs 2 bzw. § 61 Abs 3 2. Fall StPO
In der Strafsache gegen
A*
geb. am: **
**
Staatsangehörigkeit: Syrien - Arabische Republik
wegen § 12 3. Fall StGB §§ 146, 147 (1) Z 1 4. Fall, 147 (2) StGB
wird der/dem Beschuldigten/Angeklagten/Betroffenen eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach §61 (2) StPO (§ 39 JGG) beigegeben.
Die Beigebung erfolgt für die Ausführung der Berufung gegen das Urteil vom 20.05.2025
Die Verteidigerin/der Verteidiger wird ermächtigt, den Besprechungen zwischen ihr/ihm und der/dem Beschuldigten/Angeklagten eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher beizuziehen (§ 56 (1) StPO).(arabisch)
Mit der für die Verteidigerin/den Verteidiger bestimmten Ausfertigung des Beschlusses wird ihr/ihm auch eine Ausfertigung (Abschrift) der Anklageschrift/des Strafantrages, ON 10 zugestellt.
Begründung:
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist gemäß § 61 (2) StPO erforderlich, weil der Beschuldigte nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigungdes für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes,die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liegt im Interesse der Rechtspflege und ist zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich, weil zumal der Angeklagte gegen das Urteil vom 20.05.2025 Berufung angemeldet hat, ggfs die Berufung auszuführen ist, allfällige Berufungsgründe dabei genau zu bezeichnen und auszuführen sind und die Beigebung daher erforderlich ist (§61 Abs 2 Z 3 StPO)
der Angeklagte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Kosten der Verteidigung zu tragen (siehe Personalblatt 6.3)
Einkommen:EUR 400
Schulden: 0
Sorgepflichten 0.
Mag. B* führte sowohl schriftlich als auch in der Berufungsverhandlung am 24. November 2024 eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe aus (ON 21.1.; ON 23.6).
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2025 wurde der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Ersturteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 23.3).
Nachdem der sodann zuständige Erkenntnisrichter Mag. B* als Verteidiger zur neuerliche Hauptverhandlung am 16. Jänner 2026 geladen hatte (ON 26), wies dieser mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 darauf hin, dass er ausschließlich für die Ausführung der Berufung gegen das Urteil vom 20. Mai 2025 beigegeben worden sei und das Berufungsverfahren durch Aufhebung des Ersturteils und Rückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz abgeschlossen sei. Damit habe auch die auf das Berufungsverfahren beschränkte Verfahrenshilfe geendet, weshalb ersucht werde, die Ladung zu widerrufen (ON 27).
Mit Note vom 23. Dezember 2025 teilte der Erstrichter Mag. B* mit, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ex lege (§ 61 Abs 4 StPO) für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gelte. Dies gelte auch im gegenständlichen Fall, weil dem Beigebungsbeschluss vom 20. Mai 2025 keine Einschränkung zu entnehmen, das Berufungsverfahren lediglich der Anlass für die Beigebung gewesen sei. Nachdem das Strafverfahren infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig beendet sei, sei auch die Beigebung des Verfahrenshelfers nach wie vor aufrecht (ON 1.20).
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026 (ON 28.1) beantragte Mag. B* – hier relevant - die beschlussmäßige Feststellung, dass seine mit Beschluss vom 20. Mai 2025 erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer mit rechtskräftiger Beendigung des Berufungsverfahrens erloschen sei. Begründend führt er aus, dass § 61 Abs 4 StPO die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf bestimmte Verfahrensabschnitte ermögliche. Der Umfang der Bestellung sei aus dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses zu entnehmen. Nach dem Wortlaut des in Rede stehende Bestellungsbeschlusses sei die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „für die Ausführung der Berufung gegen das Urteil vom 20. Mai 2025“ erfolgt, sodass sie jedenfalls mit Abschluss des Berufungsverfahrens beendet worden bzw. erloschen sei. Die Notwendigkeit der (weiteren) Gewährung von Verfahrenshilfe liege zudem nicht vor, da keine schwierige Sach– und Rechtslage gegeben sei.
Mit Note vom selben Tag teilte der Erstrichter dem Verfahrenshilfeverteidiger erneut mit, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gelte. Weder dem Spruch noch der Begründung des Bestellungsbeschlusses in seiner Urschrift sei eine Einschränkung auf bestimmte Verfahrensphasen zu entnehmen, sodass die Beigebung nach wie vor aufrecht sei. Eine beschlussmäßige Feststellung, dass die erfolgte Bestellung erloschen sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen (ON 1.21).
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2026 (ON 30.1) wiederholte Mag. B* den Antrag auf beschlussmäßige Feststellung, dass seine mit Beschluss vom 20. Mai 2025 erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer mit rechtskräftiger Beendigung des Berufungsverfahrens erloschen ist sowie auf Widerruf seiner Ladung zur Hauptverhandlung am 16. Jänner 2026 und regte in eventu die Beendigung der Verfahrenshilfe bzw. der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts an, da die Voraussetzungen dafür jedenfalls seit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien nicht mehr gegeben erschienen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des zum Verfahrenshelfer bestellten Mag. B* vom 8. Jänner 2026 auf beschlussmäßige Feststellung des Erlöschens der mit Beschluss vom 20. Mai 2025 erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer mit rechtskräftiger Beendigung des Berufungsverfahrens zurück. Begründend führte es aus, dass wesentlich der vom Erstgericht gefasste, vom Verteidiger jederzeit einsehbare Be-schluss ON 1.11 sei. Der Hinweis in der vom Verfahrenshilfeverteidiger angeführten Ausfertigung ON 30.4 „Die Ausfertigung erfolgt für die Ausführung der Berufung gegen das Urteil vom 20.05.2025“, welcher sich im Be-schluss ON 1.11 nicht finde und auch in dessen Begründung nicht weiter im Sinne einer Einschränkung ausgeführt werde, bringe bei verständiger Leseart wie in der Begründung des Beschlusses ON 1.11 lediglich den Anlass für die Beigebung zum Ausdruck. Soweit der Verfahrenshilfeverteidiger darauf hinweise, dass ein Verteidigerbeistand im weiteren Verfahren nicht mehr erforderlich sei, werde auf § 61 Abs 4 StPO sowie darauf verwiesen, dass der Richter im ersten Rechtsgang diese Entscheidung getroffen und die Beigebung (uneingeschränkt) bewilligt habe. Nachdem diese Entscheidung bereits wirksam getroffen worden sei und sich die finanziellen Umstände des Angeklagten nicht geändert hätten, gebe es keinen Grund, die Begebung abzuändern. Da dem vom Richter im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss (ON 1.11) keine Einschränkung auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt zu entnehmen sei, könne dem vom Verfahrenshilfeverteidiger zitierten Hinweis in der ihm zugestellten Ausfertigung kein entsprechender Wille unterstellt werden. Das Gesetz sehe ungeachtet dessen einen Beschluss auf Feststellung, wonach die Verteidigerbeigebung mit rechtskräftiger Beendigung des Berufungsverfahrens erloschen sei, nicht vor, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 36.1), der keine Berechtigung zukommt.
Zur Antragslegitimation:§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (RIS-Justiz RS0125078).
Ausgehend von diesen Prämissen ergibt sich aber auch, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger, der vermeint, die Beigebung sei nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt erfolgt, für den Fall, dass er über den Umfang der Beigebung hinaus zu Verteidigungshandlungen herangezogen werden soll, zur Stellung eines Antrags, dass die Beigebung nicht mehr aufrecht ist, legitimiert ist, hätte er doch ansonsten keine Möglichkeit, Rechtsschutz zu erhalten.
Zur Sache:
Mit Blick auf den unterschiedlichen Inhalt der Urschrift des Beigebungsbeschlusses ON 1.11 und der dem Verfahrenshilfeverteidiger Dr. B* zugestellten Ausfertigung ON 30.4 ist voranzustellen, dass für die Überprüfung einer Entscheidung nur deren Urschrift maßgebend ist (RIS-Justiz RS0098950 [T3], RS0119273 [T1]; Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 270 Rz 53). Darauf ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die der RAK und ihm zugestellte Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses (ON 30.4) einen eigenständigen Beschluss darstelle, zu verweisen.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt grundsätzlich einen Antrag des Beschuldigten/Angeklagten voraus.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt ex lege für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet (§ 61 Abs 4 StPO).
Der nicht näher präzisierte Antrag gilt im Zweifel stets für das gesamte Verfahren, sodass, wenn anderes gewollt ist, der beantragte Umfang klar und unmissverständlich zu umschreiben ist ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 76f). Gegenständlich wurde der Antrag allgemein gehalten („Der Angeklagte stellt einen Verfahrenshilfeantrag“) und ist der Antragstellung nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte anderes wollte.
Das Erstgericht ordnete im Spruch des Beschlusses ON 1.11 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO an und begründete dies damit, dass die Beigebung im Interesse der Strafrechtspflege sei,„zumal der Angeklagte ... Berufung angemeldet hat ... und die Beigebung daher erforderlich ist“, wobei es in Klammer ausdrücklich § 61 Abs 2 Z 3 StPO angeführte. Die Anführung der Z 3 des § 61 Abs 2 StPO in der Begründung sagt aber nur, warumdie Beigebung erforderlich ist, nämlich „Rechtsmittelverfahren aufgrund Anmeldung einer Berufung“. Daraus folgt aber nach dem klaren Wortlaut des § 61 Abs 4 StPO nicht, dass die Beigebung auf diesen Teil des Verfahrens beschränkt war. Eine wirksame Beschränkung des Umfangs setzt nämlich voraus, dass das Gericht „ im Einzelnen etwas anderes anordnet“ (§ 61 Abs 4 StPO), was dem Beigebungsbeschluss ON 1.11 aber nicht zu entnehmen ist.
Auch bei einer allenfalls missverständlichen Formulierung des Bestellungsbeschlusses gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts grundsätzlich für das ge-samte weitere Verfahren (RIS-Justiz RS0123690), was auch für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gelten muss.
Solange das Erstgericht in seinem Beigebungsbeschluss nicht klar und ausdrücklich eine auf bestimmte Prozesshandlungen, auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt oder eine bestimmte Instanz begrenzte Verfahrenshilfe anordnet, ist nach dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur daher davon auszugehen, dass die Verfahrenshilfe für das gesamte weitere Verfahren bis zur Rechtskraft gilt.
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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