Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, ist zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig (§ 39 Abs 1 Z 2 zweiter Fall JGG - vgl WK-StGB - 2 JGG § 39 Rz 12).
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