Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.7.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
II. Die am 11.8.2025 eingebrachte Ergänzung zum Rekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Am 16.4.2025 beantragte die Antragstellerin ( SVS ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners (bzw. Schuldner ). Dieser schulde ihr als bei ihr Versicherter laut Rückstandsausweis für den Zeitraum 1.8.2023 bis 31.3.2025 offene und vollstreckbare GSVG- bzw FSVG-Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren sowie Beiträge, welche die SVA und/oder die SVS im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben (gehabt) habe, in Höhe von EUR 3.083,62 zuzüglich Verzugszinsen. Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig, als Nachweis werde der Akt ** des Bezirksgerichts Favoriten angeführt. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass der Antragsgegner über Gewerbeberechtigungen als „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ am Standort **, und für „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementieren Handelsgewerbe“ am Standort **, verfügt. Abfragen im Firmenbuch, Grundbuch, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse blieben ohne Ergebnis. Der Antragsgegner verfügt über einen PKW **, erstzugelassen im Dezember 2012, sowie (gemeinsam mit B*) einen LKW **, erstzugelassen im August 2012.
Mit Beschluss vom 16.4.2025 (ON 3) beraumte das Erstgericht für den 17.6.2025 eine Tagsatzung zur Einvernahme des Schuldners und zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses an und übermittelte dem Antragsgegner das Vermögensverzeichnis-Formular „VV3“.
Laut eingeholter Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bestand bei dieser zum Stichtag 17.4.2025 ein Zahlungsrückstand von EUR 108,91 (ON 4.1). Das Finanzamt teilte mit, der Antragsgegner habe einen Zahlungsrückstand von EUR 1.335,52, der exekutiert werde (ON 5).
Eine Abfrage im Exekutionsregister vom 16.6.2025 ergab insgesamt fünf aktuelle Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner, vier davon betrieben von der Antragstellerin (mit Einbringungsdaten zwischen dem 20.7.2024 und dem 26.4.2025) und ein weiteres Verfahren der C* GmbH zu ** des Bezirksgerichts Favoriten (ON 6).
Zur Tagsatzung erschien der Antragsgegner nicht.
Das Erstgericht forderte ihn darauf auf, binnen 10 Tagen die Bezahlung bzw die Regelung durch (Raten-)Vereinbarung der Forderungen der Antragstellerin, des Finanzamtes und der Gläubiger laut Exekutionsverzeichnis nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- zu erlegen, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass die Konkursvoraussetzungen vorlägen (ON 8).
Nach Ablauf der gesetzten Frist fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss , mit dem es die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners feststellte, aussprach, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und der Insolvenzeröffnungsantrag abgewiesen werde. Begründend führte es aus, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit EUR 3.083,62 glaubhaft gemacht worden sei. Weiters werde von einem anderen Gläubiger und der Antragstellerin Exekution geführt. Damit sei von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.
Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er über Vermögen verfüge, welches zumindest für die Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens ausreiche. Da die Antragstellerin erklärt habe, keinen Kostenvorschuss zu erlegen, und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ausnahme des kostendeckenden Vermögens gegeben seien, sei der Antrag auf Insolvenzeröffnung iSd § 71a Abs 2 IO abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung mangels Zahlungsunfähigkeit.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist im Sinne einer - im Abänderungsantrag implizierten (vgl RS0041774 [T1]) - Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt .
1. Der Antragsgegner macht geltend, er habe die Rückstände bei der Antragstellerin in Höhe von EUR 3.097,02 und beim Finanzamt in Höhe von EUR 2.000,-- vollständig beglichen. Verwiesen wurde auf gesundheitliche Gründe für die Nichtabholung des behördlichen Schreibens und eine vorübergehende persönliche Ausnahmesituation. Er sei nicht zahlungsunfähig, sondern selbständig tätig, habe laufende Aufträge und regelmäßige Zahlungseingänge. Gleichzeitig brachte er vor, aufgrund einer vorübergehenden Sperre seines Bankkontos sei es ihm derzeit nicht möglich gewesen, die ausstehenden Beträge fristgerecht zu begleichen; die Zahlungen würden unverzüglich erfolgen, sobald sein Konto wieder freigegeben werde.
2.1.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
2.2. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - auf Grund der Dauer des Rückstandes - die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.1. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist.
3.2. Der Antragsgegner macht in seinem Rekurs widersprüchliche Angaben darüber, ob er die rückständigen Zahlungen beglichen habe oder ihm eine Zahlung aufgrund einer Kontosperre nicht möglich sei (wobei er eine ehestmögliche – also künftige – Zahlung zusagt). Überdies sind dem Rekurs keine Urkunden angeschlossen, es fehlt daher jedenfalls an einer Bescheinigung der erfolgten Zahlungen. Somit hat der Antragsgegner die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht.
3.3.Zudem widerspricht das Rekursvorbringen dem Neuerungsverbot. Wenngleich dieses im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht gilt (§ 260 Abs 2 IO; RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33), ist auch im Insolvenzverfahren ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenn – wie hier – eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]; 8 Ob 97/24h).
4.1.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO), ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken.
4.2.Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Antragsgegner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten (OLG Wien 6 R 166/21g; 6 R 389/19g, 6 R 365/19v uva). Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
4.3.Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde ein Vermögensverzeichnis des Antragsgegners nicht eingeholt. Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an den Antragsgegner samt Aufforderung, dieses ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls der Antragsgegner der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernahmetagsatzung und zur Abgabe und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses keine Folge leistet, dessen Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff).
4.4.Das Erstgericht wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet gewesen, nach einmaligem Nichterscheinen des Antragsgegners trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung seine zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 331/24a uva).
Das Unterbleiben dieses Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, von Amts wegen wahrgenommen werden muss, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
5. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern dem Antragsgegner nicht die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit gelingen sollte (Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen), die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu beurteilen sein. Im Zweifel wird von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs unverzüglich zu eröffnen sein.
6.Im Übrigen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Antragsgegner auch die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 183 ff IO offen steht. § 183 IO sieht für natürliche Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vor. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn sie ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt, und wenn sie weiters glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
7.Die am 11.8.2025 beim Erstgericht überreichte Eingabe „Ergänzung zum Rekurs – Nachweis ausreichender Kontodeckung“ war schon deswegen zurückzuweisen, weil einer solchen Ergänzung der auch im Insolvenzverfahren geltende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegensteht (RS0041666). Überdies wäre aus dem bloßen Nachweis eines (wenn auch ein Guthaben aufweisenden) Kon-
tostandes für den Antragsgegner nichts gewonnen (s 3.2.).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden