JudikaturOLG Wien

6R284/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
09. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse, **, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, Inhaber des B* e.U., FN C*, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4.7.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben .

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Am 3.4.2025 erhob die Antragstellerin ( ÖGK ) in Ansehung des Vermögens des Antragsgegners ( Schuldner) einen Insolvenzantrag. Unter Darlegung, dass laut Rückstandsausweis vom 3.4.2025 eine Schuld in Höhe von EUR 21.341,90 zuzüglich Verzugszinsen bestehe, infolge des Zeitraums der rückständigen Beiträge (laut beigelegtem Rückstandsausweis seit Juli 2021) die Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 und 2 IO glaubhaft gemacht sei und dass gemäß vorgenommener Erhebungen der Antragsgegner keine Erwerbstätigkeit mehr in Österreich ausübe, wurde beantragt, „den hiermit gestellten Insolvenzantrag gemäß § 63 IO zurückzuweisen“, damit die Dienstnehmeranteile gemäß § 13a Abs 3 Z 6 IESG beim Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend gemacht werden könnten.

Laut Firmenbuchabfrage ist der Antragsgegner Inhaber des seit 4.2.2020 im Firmenbuch zu FN C* eingetragenen Einzelunternehmens B* e.U. am Standort **. Weiters ist er Inhaber des seit 12.11.2020 im Firmenbuch zu FN D* eingetragenen Einzelunternehmens E* e.U. sowie des seit 24.6.2021 im Firmenbuch zu FN F* eingetragenen Einzelunternehmens G* e.U., Geschäftsanschrift jeweils wie oben.

Abfragen im GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergaben, dass der Schuldner über eine Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit drei Kraftfahrzeugen sowie für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent verfügt.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27.4.2022 zu H* war der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Am 18.10.2022 wurde in jenem Verfahren ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27.2.2024 zu I* wurde erneut der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet. In diesem Verfahren erfolgte mit Beschluss vom 23.7.2024 dort die rechtskräftig Bestätigung eines am 3.7.2024 angenommenen Zahlungsplans und die Aufhebung des Konkurses. Laut Insolvenzdatei erhalten die Gläubiger nach diesem Zahlungsplan eine Quote von 13,4%, zahlbar in zehn halbjährlich fälligen Teilquoten zu je 1,34%, die erste Teilquote fällig am 15.1.2025, die zweite Teilquote fällig am 15.7.2025, die Folgequoten fällig am 15.1. und 15.7. der Folgejahre; absolutes Wiederaufleben wurde vereinbart. Ende der Zahlungsfrist ist der 15.7.2029.

Im vorliegenden Verfahren forderte das Erstgericht den Schuldner mit Beschluss vom 8.4.2025 zur Stellungnahme zum Insolvenzeröffnungsantrag sowie zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (laut angeschlossenem Formular VV3) binnen drei Wochen auf (ON 3).

Das Finanzamt teilte am 16.4.2025 mit, der Antragsgegner habe die erste Teilquote des zu I* angenommenen Zahlungsplans in Höhe von 1,34%, die am 15.1.2025 fällig gewesen sei, nicht bezahlt; es bestünden offene Masseforderungen von EUR 430,58; eine Zahlungsvereinbarung sei nicht aufrecht, in den letzten Monaten sei keine Zahlung geleistet worden (ON 4).

Der Antragsgegner äußerte sich am 29.4.2025 dahin, dass die Verzögerung der Quotenzahlung nicht beabsichtigt gewesen sei, er sich dafür entschuldige und künftig auf die pünktliche Einhaltung aller Zahlungspflichten achten werde. Er habe bis auf zwei kleinere Quoten sämtliche offenen Quoten beglichen. Die beiden offenen Quoten werde er unmittelbar nach Eingang seines Lohnes am 1.5.2025 zahlen und diese kleineren Forderungen vollständig tilgen, sodass seine künftige monatliche Belastung entsprechend verringert werde (ON 5).

Der Eingabe war eine Auftragsliste angeschlossen, aus der sieben von „J* e.U.“ durchgeführte Überweisungen mit der Widmung „Quotenzahlung“ bzw „Quote 2“ ersichtlich sind. Zwei dieser Zahlungen in Höhe von gesamt EUR 235,79 erfolgten an die Antragstellerin.

Laut Sozialversicherungsauskunft vom 10.6.2025 ist der Schuldner bei „J* e.U.“ (ansässig ebenfalls in **) angestellt und bei der SVS versichert (ON 7).

Das Erstgericht forderte sodann die Antragstellerin gemäß § 71a Abs 1 IO auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- zu erlegen, weil ein zur Deckung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens derzeit nicht feststellbar sei; zudem erfolgte eine Belehrung über die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO (ON 8).

Nach Ablauf der gesetzten Frist fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss, mit dem es die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners feststellte, aussprach, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und der Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 71b IO abgewiesen werde.

Begründend führte das Erstgericht aus, dass es sachlich zuständig sei, weil der Schuldner im Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrags unter der Firma B* e.U. ein Unternehmen betrieben habe. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem (damaligen) Betriebsort im Sprengel des Erstgerichts.

Die von der Antragstellerin behauptete Forderung sei durch die vorgelegte Titelurkunde, nämlich den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 3.4.2025 (Beitragsrückstand 2021 – Beitragsende 02/2024), bescheinigt. Dadurch sei zum einen die Insolvenzforderung und zum anderen wegen der Dauer des Rückstands auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit.

Eine gerichtlich aufgetragene Äußerung des Schuldners sei nicht eingelangt. Seine zwangsweise Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß § 100a IO könne nicht angeordnet werden, weil sie aufgrund des unbekannten Aufenthalts nicht vollstreckt werden könne.

Nach jüngsten Exekutionsvollzugsberichten des Bezirksgerichts Gänserndorf sei der Schuldner nicht mehr an seinem gemeldeten Wohnsitz, zugleich Gewerbestandort, aufhältig oder sein Unternehmen etabliert.

Nach dem Ergebnis des Insolvenzeröffnungsverfahrens sei ein zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichendes Vermögen nicht feststellbar. Aus den sechs ungeregelten Exekutionsakten seien keine Anfechtungsansprüche ersichtlich. Laut Finanzamt sei bereits eine erste fällige Teilquote des Zahlungsplans zu I* nicht bezahlt worden.

Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien weder sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt noch geregelt gewesen. Der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft sei nicht bescheinigt worden. Der Schuldner habe damit die ihm obliegende Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht. Nach den durchgeführten Erhebungen sei er zahlungsunfähig, weil er den durch die ergebnislosen bzw nicht zur vollen Befriedigung oder Sicherstellung führenden Exekutionsvollzüge sowie die Beitrags- und Abgabenrückstände bei der Antragstellerin bestehenden Anschein der Zahlungsunfähigkeit nicht entkräftet habe. Diese Forderungen seien seit mehr als fünf Monaten fällig. Von bloßer Zahlungsstockung könne daher nicht mehr gesprochen werden; die dafür vom Schuldner aufzustellenden Behauptungen und vorzulegenden Nachweise seien nicht dargelegt worden.

Ein Zahlungsplan sei nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin sei zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert worden; der diesbezügliche Beschluss habe die Einräumung einer letzten Möglichkeit für den Schuldner enthalten, die Beschlussfassung gemäß § 71b IO (mittels Zahlungsplan) noch abzuwenden. Anstatt dies zu berücksichtigen oder Stellung zur Frage des Kostenvorschusses zu beziehen, habe die Antragstellerin lediglich den Verfahrensstillstand urgiert, was implizit als Nichterlag aufzufassen sei.

Daher sei gemäß § 71b IO zu beschließen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf dessen Aufhebung bzw Abänderung (erkennbar) im Sinne einer Abweisung mangels Zahlungsunfähigkeit.

Die Antragstellerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung die Entscheidung im Sinne des Gesetzes.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .

1. Der Antragsgegner macht geltend, er bedauere seine verspätete Reaktion auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses; er sei davon ausgegangen, die Antragstellerin werde sich melden und die Abwicklung übernehmen. Er sei seiner Pflicht zur Zahlung der (offenbar gemeint: im Zahlungsplan zu I*) festgesetzten Quoten sehr wohl nachgekommen, die Zahlungsbestätigungen seien beigelegt.

Dem Rekurs angeschlossen sind Bestätigungen über acht Überweisungen der J* e.U., die überwiegend mit den in der Äußerung ON 5 belegten Aufträgen übereinstimmen. Fünf der Überweisungen wurden am 29.4.2025 vorgenommen, drei am 22.5.2025. Enthalten sind insbesondere die zwei Überweisungen an die Antragstellerin vom 29.4.2025 in Höhe von gesamt EUR 235,79.

2.1.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.

Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528; RS0052198).

2.2.Ein Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO und damit eine fällige Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Im Hinblick auf die von Art 94 B-VG verfügte Gewaltentrennung sind Gerichte an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen – somit auch an Rückstandsausweise - gebunden (RS0036880; vgl RS0130585). Daher ist es dem Insolvenzgericht verwehrt, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu überprüfen ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 34 mwN).

Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).

Die Antragstellerin hat daher durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - auf Grund der Dauer des Rückstandes - die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausreichend bescheinigt.

3.1. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr aaO, E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).

3.2. Der Antragsgegner hat in seiner aufgetragenen Äußerung ON 5 nicht einmal behauptet, dass er die Forderung der Antragstellerin zur Gänze beglichen habe. Allein die (wenngleich bescheinigte, so doch verspätete) Zahlung der im Zahlungsplan festgelegten Quote entbindet ihn nicht von seiner Pflicht, zwecks Erbringung der Gegenbescheinigung den gesamten, im vollstreckbaren Rückstandsausweis ausgewiesenen Betrag zu bezahlen oder eine Zahlungsvereinbarung hierüber zu treffen.

Wie ausgeführt, ist die Richtigkeit des Rückstandsausweises vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen; lediglich klarstellend sei auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Rekursbeantwortung verwiesen, dass es nach qualifizierter Urgenz der fälligen Quote von EUR 235,79 und nach Ablauf der Nachfrist per 20.3.2025 – sohin vor Eingang der Quotenzahlung - zu einem Wiederaufleben der gesamten offenen Schuld iSd § 156a IO (hier iVm § 193 Abs 1 IO; Anm. des Rekursgerichts) gekommen sei.

3.3. Somit hat der Schuldner - unabhängig davon, ob es (etwa gegenüber dem Finanzamt) weitere offene bzw wiederaufgelebte Verbindlichkeiten gibt - die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht.

Auch im Rekurs hält er dem nichts entgegen.

4.1.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (vgl Schneider in Konecny, InsG, § 71 IO Rz 54 mwN). Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken.

4.2.Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Antragsgegner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten (OLG Wien 6 R 166/21g; 6 R 389/19g, 6 R 365/19v uva). Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).

4.3.Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde ein Vermögensverzeichnis des Antragsgegners nicht eingeholt. Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an den Antragsgegner samt Aufforderung, dieses ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls der Antragsgegner der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernahmetagsatzung und zur Abgabe und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses keine Folge leistet, dessen zwangsweise Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff).

Das Unterbleiben dieses Ladungs- und (sodann allfälligen) Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr aaO, E 75).

4.4.Die Annahme des Erstgerichts, die zwangsweise Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß § 100a IO könne nicht angeordnet werden, weil sie aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Antragsgegners nicht vollstreckt werden könne, trifft nach der Aktenlage nicht zu. Einerseits konnten dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren sämtliche Beschlüsse zugestellt werden und andererseits ergab eine vom Rekursgericht vorgenommenen Einsicht in das Exekutionsregister, dass der an seinem Wohnort (gleichzeitig Unternehmensstandort) aufhältige Antragsgegner am 27.8.2025 zu ** des Bezirksgerichts Gänserndorf ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgab. Dass eine zwangsweise Vorführung nicht vollstreckt werden könnte, ist demnach derzeit nicht anzunehmen.

5. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern dem Antragsgegner nicht die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit gelingen sollte (Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen), die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu beurteilen sein. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Antragsgegner in seinem Vermögensverzeichnis vom 27.8.2025 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von monatlich EUR 1.800, netto, dies 14 mal jährlich, angab. Im Zweifel wird daher vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und der Konkurs unverzüglich zu eröffnen sein.