Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Rechte Wienzeile 225 Tür 601, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. November 2017 betreffend Einkommensteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde betreffend die Jahre 2007-2015 einer Außenprüfung unterzogen. Es wurde festgestellt, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit (medizinische Dienstleistungen) nicht erklärt wurden. Die Aufträge erhielt der Bf. von zwei Auftraggebern, der ***Gesundheitsresort*** sowie dem ***Labor***. Die Höhe der festgesetzten Einnahmen ist unstrittig. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen wurde dem Begehren des Bf. der (Einnahmen)Höhe nach Rechnung getragen. Die entsprechenden Honorarnoten liegen der belangten Behörde vollumfänglich vor. Diese werden vom Bf. auch nicht weiter bestritten. Bezüglich der Höhe der Einkünfte moniert der Bf. aber die im Schätzungswege ermittelten Betriebsausgaben. Von der belangten Behörde wurde mangels Nachweises allfälliger Aufwendungen das Pauschale nach § 17 EStG iHv 12% angesetzt. Der Bf. begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen iHv 25% der erzielten Einnahmen, es konnten jedoch weder im Prüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Ausgaben nachgewiesen werden.
Strittig ist weiters die Frage, ob dem Bf. die abgabenrechtlichen Erklärungs-, Offenlegungs-, und Mitwirkungspflichten für den Beschwerdezeitraum überhaupt oblagen. Über das Vermögen des Bf. wurde am 17.11.2004 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 4.5.2010 wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Der Bf. vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, dass die Pflicht, die Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen, der damaligen Masseverwalterin (Treuhänderin) zugekommen wäre. Er wäre im Glauben gewesen, dass sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen von dieser wahrgenommen worden seien. Die Einkommensteuer sei sohin ihr vorzuschreiben.
Strittig sind nur mehr das Jahr 2015. Für die Jahre 2007-2011 wurde unter Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO von der belangten Behörde ursprünglich auch Einkommensteuer festgesetzt, jedoch wurden die entsprechenden Bescheide auf Grund der Einstellung des parallel geführten Finanzstrafverfahrens wieder aufgehoben. Mangels Vorsatzes wurde die verlängerte Verjährungsfrist im Rahmen der Vorfragenbeurteilung somit zu Unrecht angenommen. Die Jahre 2007-2011 waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung demnach bereits verjährt. § 300 Abs. 1 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde bis zur tatsächlichen Vorlage Bescheide abändern oder aufheben kann. Die entsprechenden Jahre wurden somit von der belangten Behörde bereits aufgehoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 wurde insoweit teilweise stattgegeben, als die Einnahmen betreffend ***Gesundheitsresort*** auf € 17.500, - gekürzt wurden.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und argumentierte dabei gleich, wie bereits in der Beschwerde.
Mit Vorlagebericht vom 27. April 2018 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Bei der mündlichen Verhandlung waren weder der Beschwerdeführer noch die steuerliche Vertretung anwesend.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (medizinische Dienstleistungen). Die Aufträge erhielt der Bf. von zwei Auftraggebern, der ***Gesundheitsresort*** sowie dem ***Labor***. Die Höhe der festgesetzten Einnahmen ist unstrittig. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Begehren des Bf. der Höhe der Einnahmen betreffend des Jahres 2015 voll inhaltlich Rechnung getragen. Die Höhe der Einnahmen wird betreffend der streitgegenständlichen Jahre auch nicht bestritten. Bezüglich der Höhe der Betriebsausgaben moniert der Bf. aber die im Schätzungswege ermittelten Betriebsausgaben. Von der belangten Behörde wurde mangels Nachweises allfälliger Aufwendungen das Pauschale nach § 17 EStG iHv 12% angesetzt. Der Bf. begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen iHv 25% der erzielten Einnahmen, obwohl weder im Prüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Ausgaben nachgewiesen wurden. Strittig ist weiters die Frage, ob dem Bf. die abgabenrechtlichen Erklärungs-, Offenlegungs-, und Mitwirkungspflichten für den Beschwerdezeitraum überhaupt oblagen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Parteienvorbringen und ist zwischen den Parteien unbestritten.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Erklärungspflicht:
§ 133 Abs 1 BAO: Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat die Pflicht gehabt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betreffend die Streitjahre gegenüber der Abgabenbehörde zu erklären. Ihm oblagen die abgabenrechtlichen Erklärungs-, Offenlegungs,- und Mitwirkungspflichten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 4.5.2010 aufgehoben wurde und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Gem. § 59 Insolvenzordnung (IO) kann der Schuldner ab diesen Zeitpunkt wieder frei über sein Vermögen verfügen. Im Übrigen gab es ab diesem Zeitpunkt keine Masseverwalterin mehr, sondern nur eine Treuhänderin, welche die von den Drittschuldnern erhaltenen Zahlungen an die Insolvenzgläubiger verteilte (§ 203 IO). Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die Forderungen geltend machen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Die Streitjahre betreffen Zeiträume nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens. Einen gesetzlichen Vertreter gem. § 80 BAO hatte der Bf. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das Vorbringen des Bf. in den Rechtsmittelschriftsätzen ist nicht geeignet, den abgabenrechtlichen Feststellungen entgegenzutreten. Die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2015 wurde zu Recht beim Bf. festgesetzt.
Betriebsausgabenpauschale:
Gemäß § 17 Abs 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 (Selbständige Arbeit) oder des § 23 (Gewerbebetrieb) die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200 €,
- sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung. (...)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro, höchstens daher mit 3.900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
Wird der Gewinn nach § 17 (Durchschnittssätze) oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht gemäß § 10 Abs 1 Z 6 leg cit nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
Im Hinblick darauf, dass die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit nicht unter jene in § 17 Abs 1 Teilstrich 1 EStG 1988 fällt, sind die Betriebsausgaben des Bf. gemäß § 17 Abs 1 Teilstrich 2 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz von 12 % zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall der Gewinn nach § 17 EStG 1988 ermittelt wird, steht nur der Grundfreibetrag in Höhe von 3.900 Euro zu. Die vom Finanzamt angesetzten Betriebsausgaben iHv 12% sind nicht zu beanstanden. Im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit mussten von Ihnen keine großen Aufwendungen wie z.B. für Gebäude oder Miete getragen werden. Die angefallenen Reisekosten zu den Tätigkeitsorten sind jedenfalls in den pauschal geschätzten Betriebsausgaben enthalten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass von Ihnen keine Belege oder Nachweise für angefallene Betriebsausgaben vorgelegt wurden. Die geschätzten Aufwendungen sind auf Grund der fehlenden Nachweise und der Art Ihrer Tätigkeit nachvollziehbar. Der Gewinnfreibetrag wurde bereits im Rahmen des Erstbescheides berücksichtigt.
Einnahmen betreffend ***Gesundheitsresort*** des Jahres 2015:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 war insoweit teilweise stattzugeben, als die Einnahmen betreffend ***Gesundheitsresort*** auf € 17.500, - gekürzt wurden. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 19. Dezember 2025
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