Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
§ 3 GSpG · GSpG · Glücksspielgesetz
§ 3 Glücksspielmonopol
…§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).…
§ 61
…Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4 , 2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49 , 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.…
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