Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **straße **, **, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , **, **, **, Malta, Handelsregisternummer C43260, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.563,22 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.563,22) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.06.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt bei auf der Website der Beklagten zwischen 04.11.2016 und 27.04.2024 privat von Österreich aus gespielten Glücksspielen einen Verlust von EUR 16.563,22. Die Beklagte verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Die Klägerinbegehrt die bereicherungsrechtliche Rückzahlung der Spielverluste aufgrund der Nichtigkeit der Glücksspielverträge nach dem Glücksspielgesetz.
Die Beklagtewandte ein, die Verträge seien wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes gültig. Das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und allfällige Zinsansprüche seien verjährt.
Das Erstgerichtgab der Klage mit der Begründung statt, die Glücksspielverträge seien nach dem Glücksspielgesetz nichtig und rückabzuwickeln.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In der Mängel- und Rechtsrüge vermisst die Berufungswerberin Feststellungen zu den Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols und zur Einhaltung der Kohärenzkriterien durch den österreichischen Monopolisten, wozu Beweise vorgelegt und ein Gutachten aus dem Bereich Marketing und Werbung beantragt worden seien. Es fehlten Feststellungen zu den Auswirkungen des Glücksspielmonopols. Ein Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen sei unzulässig, da es sich um keine reine Rechtsfrage handle. Bei Durchführung eines Beweisverfahrens hätte sich ergeben, dass die Beklagte gegen keine Schutzgesetze verstoßen habe und die Verträge rechtsgültig seien. Die Werbemaßnahmen des österreichischen Monopolisten verstießen gegen die Kohärenzkriterien. Das österreichische Glücksspielgesetz gewährleiste keinen effektiven Spielerschutz und sei verfassungswidrig. Das Glücksspiel sei daher nicht illegal. Schließlich stünden Zinsen erst ab Fälligstellung zu, weshalb das Zinsenmehrbegehren bis 20.11.2024 abzuweisen gewesen wäre. Die Berufungswerberin regt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in den freien Dienstleistungsverkehr an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Grundsätzlich kann auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, welches die einschlägige Rechtsprechung umfassend dargelegt und auf den gegenständlichen Sachverhalt zutreffend angewandt hat (§ 500a ZPO).
2. Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in ständiger und bis heute aktueller Judikatur ausgesprochen, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636, 6 Ob 33/25h uva).
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist es Gerichten nicht verwehrt, sich auf Vorentscheidungen höherer Gerichte zu berufen (vgl etwa 1 Ob 179/23i). Damit kann die höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit weitgehend gleich gelagerten Sachverhalten zu befassen hatte, auch hier fruchtbar gemacht werden. Dem Ersturteil haften keine sekundären Feststellungsmängel an, weil die Werbemaßnahmen der Konzessionäre bereits unter Zugrundelegung ähnlicher Argumente, wie sie von der Beklagten ins Treffen geführt werden, einer Prüfung unterzogen und für nicht zutreffend qualifiziert wurden. Dementsprechend liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Auf Basis der zitierten Judikatur ist geklärt, dass § 3 GSpG nicht im Widerspruch zu Art 56 AEUV steht. Neue Umstände, aufgrund derer die Beurteilung der Kohärenz für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht aufrecht erhalten werden könne (RS0129945), vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen.
3. Zum Beginn des Zinsenlaufs ist der Rechtsansicht der Berufungswerberin nicht beizutreten. Nach ständiger Judikatur stehen Vergütungszinsen nicht ab Fälligstellung, sondern ab Eintritt der Bereicherung zu (4 Ob 210/23w; OLG Wien 14 R 44/24d, Schindl in ÖBA 2025, 22 mwN).
4. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht aufzugreifen. Die relevanten Prüfkriterien wurden vom EuGH bereits ausreichend festgelegt (vgl 5 Ob 177/24a ua). Unabhängig davon, dass sich aus der Anregung nicht ergibt, welche konkrete Frage an den EuGH gestellt werden sollte, begründet die Nichtvorlage keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO. Ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen, ist ausschließlich von Amts wegen zu prüfen (RS0058452).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
6. Zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes liegt umfangreiche aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor, weshalb die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden