Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2025, GZ 33 R 178/24z-44, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1 Das Steiermärkische Wettengesetz trifft keine ausdrücklichen Regelungen zu Online-Wetten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Steiermärkische Wettengesetz daher nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten regelt. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst, weil darin kein Ausüben einer Wetttätigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt. Auf diese Form der Tätigkeit als Wettunternehmer ist das Gesetz daher nicht anwendbar. Das Anbieten und die Annahme von OnlineSportwetten durch den Wettunternehmer ohne Bewilligung nach diesen Bestimmungen begründet damit auch keine Nichtigkeit des Wettvertrags im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ( 1 Ob 176/22x Rz 47, 48).
[2]1.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dies – aufgrund seiner vergleichbaren Bestimmungen – auch auf das Wiener Wettengesetz (1 Ob 176/22x Rz 22) und die von der Beklagten von einem Standort außerhalb Wiens angebotenen, von dem in Wien ansässigen Kläger abgeschlossenen Online-Sportwetten zutrifft, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung (vgl etwa auch 8 Ob 112/23p Rz 9 zum Tiroler Buchmacher und Totalisateurgesetz).
[3] 1.3 Weder setzt sich die Revision mit der ausführlichen Begründung des Obersten Gerichtshofs zum Steiermärkischen Wettengesetz auseinander, weshalb mangels ausdrücklicher Regelung einem Bundesland nicht unterstellt werden kann, dass seine Gesetze allein wegen möglicher Auswirkungen im Landesgebiet auch ein Verhalten außerhalb dieses Gebiets – also in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Union oder in Drittstaaten – regeln sollen ( 1 Ob 176/22x Rz 34 bis 47), noch legt sie dar, warum diese rechtliche Beurteilung in Ansehung der konkreten Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes unzutreffend sein soll. Dass ein Glücksspielvertrag als Verbrauchervertrag im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich dem Recht des Staats unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl statt vieler 6 Ob 157/24t Rz 4), bedeutet jedenfalls nicht, dass ein wettrechtliches Landesgesetz Regelungen für Online-Wetten durch Wettanbieter trifft, die ihren Sitz und ihre Server außerhalb dieses Bundeslandes unterhalten.
[4] 1.4 Dem einfachen Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insofern zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen frei ist, sofern keine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl 7 Ob 201/14f [Pkt 4.] mwN). Eine solche vermag die Revision mit der pauschalen Behauptung, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn das Wiener Wettengesetz Anbieter von Online-Wetten eine Genehmigung erlasse, nicht aufzuzeigen.
[5] 1.5 Soweit der Kläger die Rückforderung seiner bis zum 1. 9. 2020 verspielten Wetteinsätze auf die Verletzung des damals geltenden Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher (LGBl 7030) stützen will, übergeht er, dass die Beklagte nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen für diesen Standort damals über eine Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung verfügte.
[6]2. Warum die Frage, ob „E-Sports-Fußballspiele“ eine sportliche Veranstaltung „im Sinne der Wettgesetze“ sind, für die Beurteilung der vom Kläger (auch) darauf abgeschlossenen Wetten als Glücksspiel im Sinne des GSpG entscheidend sein soll, legt die Revision nicht schlüssig dar.
[7]Nach § 1 GSpG ist ein Glücksspiel ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Auf Wetten findet das GSpG (das Glücksspielmonopol) – mit Ausnahme des Toto kraft ausdrücklicher Anordnung in § 7 GSpG) – keine Anwendung (1 Ob 76/22x Rz 17). So unterliegen auch Sportwetten nicht dem Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG, sondern fallen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder (1 Ob 76/22x Rz 18 mwN; RS0134744). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hängt bei den Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nämlich nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen (VwGH Ra 2018/09/0095 [Pkt 10.] mwN). Warum dies für die Wetten auf „E Sports Fußballspiele“ auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht gelten soll, zeigt die Revision nicht auf. Mit der Behauptung, es sei nicht allgemein bekannt, dass es dafür Statistiken und Tabellen gebe, die den Wettkunden als Informationsgrundlage dienen, entfernt sich der Kläger in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen.
[8]3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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