(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 3 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 3 Umfang der Gebühr
…§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an…
Art. 41 Artikel XLI
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 2, 3, 18, 19, 21, 22 u. 52, BGBl. Nr. 136/1975) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies…
§ 13 Aufenthaltskosten
…§ 13. Die Aufenthaltskosten ( § 3 Abs. 1 Z 1 ) umfassen 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen…
§ 6 Reisekosten
…§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten ( § 3 Abs. 1 Z 1 ) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für…
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