IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Salzachtal Bundesstraße 13, 5700 Zell am See, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 01.07.2025, Zl. 100 Jv 353/25t, betreffend Zeugengebühren, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: „Der Antrag auf Bestimmung der Gebühren des Zeugen XXXX wird gemäß § 19 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 02.06.2025 machte XXXX Gebühren für seine Einvernahme als Zeuge bei der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 23.04.2025 geltend. Beantragt wurden Fahrtkosten für einen PKW, Ersatz für Zeitaufwand sowie Aufenthaltskosten, insgesamt ein Betrag von EUR 1.833,40. Dem Antrag waren jedoch keine Nachweise beigelegt.
Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 01.07.2025, Zl. 100 Jv 353/25t, wurden die Gebühren des Zeugen XXXX anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 23.04.2025 mit insgesamt EUR 456,90 bestimmt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beklagte Partei Beschwerde und führte aus, dass die Geltendmachung des Gebührenanspruchs verfristet sei und zudem überhöhte Kosten zugesprochen worden seien.
Die Beschwerde wurde am 03.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der klagenden Partei und dem Zeugen wurden der Bescheid sowie die Beschwerde übermittelt und die Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weder die klagende Partei noch der Zeuge gaben eine Stellungnahme ab.
II. Feststellungen:
Am 23.04.2025 fand vor dem Bezirksgericht Zell am See im Verfahren XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Zu dieser Verhandlung wurde der in Deutschland wohnhafte Zeuge, XXXX , nicht geladen, sondern stellig gemacht. Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, dass der Zeuge seine Gebühren schriftlich geltend machen wird und ein Formular für die Geltendmachung an den Klagevertreter übermittelt wird. Nicht festgestellt werden kann jedoch, ob der Zeuge in der mündlichen Verhandlung über die Frist zur Geltendmachung seiner Gebühren belehrt wurde.
Am 13.05.2025 wurde vom Bezirksgericht – wie in der Verhandlung vereinbart – die Ladung des Zeugen an den Klagevertreter übermittelt, welche neben den Hinweisen zur Geltendmachung der Gebühren auch das Gebührenbestimmungsformular enthält.
Der Zeuge machte mittels eines eigenen Schreibens seine Gebühren geltend und legte das unausgefüllt gebliebene Gebührenbestimmungsformular sowie die erste Seite der Ladung bei. Die Postaufgabe erfolgte am 02.06.2025. Am 06.06.2025 langte der Gebührenantrag beim Bezirksgericht ein.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Verhandlung am 23.04.2025, zur Stelligmachung des Zeugen und zu den getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2025 und dem angefochtenen Bescheid. Im Verhandlungsprotokoll ist nicht festgehalten, ob der Zeuge über die Frist zur Geltendmachung der Gebühren belehrt wurde, weshalb die dementsprechende Feststellung erfolgte.
Die Übermittlung der Ladung am 13.05.2025 ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Sofern im Bescheid ausgeführt wird, dass die Übermittlung am 12.05.2025 erfolgte, ist dazu festzuhalten, dass nach den Angaben der die Verhandlung leitenden Richterin am 12.05.2025 die Übermittlung verfügt wurde (OZ 6). Die tatsächliche Übermittlung erfolgte jedoch – wie eindeutig aus dem Zustellnachweis hervorgeht – am 13.05.2025. Die Ladung enthält standardmäßig Hinweise zur Geltendmachung der Gebühren und das Gebührenbestimmungsformular, wie der Formularsammlung der Justiz entnommen werden kann.
Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebühren ergibt sich aus dem Kuvert, welches als Postaufgabe den 02.06.2025 enthält. Das Einlangen am 06.06.2025 beim Bezirksgericht ergibt sich aus dem Einlaufstempel des Bezirksgerichts. Der Zeuge füllte das Gebührenformular mit dem Hinweis, dass dieses nur vom Entscheidungsorgans des Gerichts ausgefüllt werden dürfe, nicht aus. Dieser Hinweis, auf den sich der Zeuge bezieht, ist auf Seite 3 der Ladung enthalten. Unmittelbar darüber befindet sich der Hinweis auf die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühren.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG lauten:
„Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) …
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) - (3) …“
Der Zeuge wurde vor dem Bezirksgericht am 23.04.2025 als Zeuge einvernommen. Ihm steht daher gemäß § 4 Abs. 1 GebAG grundsätzlich ein Anspruch auf die Gebühr zu.
Der Zeuge hat keine Ladung zur Verhandlung am 23.04.2025 erhalten, sondern wurde zu dieser stellig gemacht.
Die Frist für die Geltendmachung von Gebühren beträgt gemäß § 19 GebAG 14 Tage, im Falle des § 16 GebAG vier Wochen nach Abschluss der Vernehmung des Zeugen. Demnach hat ein Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen geltend zu machen. Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit noch auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Zeugen an, sondern einzig darauf, ob er aus dem Ausland geladen wurde (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, § 19, Anm. 2). Der Zeuge wurde nicht aus dem Ausland geladen, weshalb er den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen hat.
Die Frist für die Geltendmachung der Gebühren beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen folgt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, § 19, Anm. 5). Dies setzt jedoch voraus, dass der Zeuge über die Frist zur Geltendmachung seiner Gebühren belehrt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Zeuge in der mündlichen Verhandlung über diese Frist belehrt wurde, weshalb der Fristenlauf mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung folgte, nicht beginnen konnte.
Dem Zeugen wurde die Ladung am 13.05.2025 – wie in der Verhandlung vereinbart – an den Klagevertreter übermittelt. Diese enthielt sämtliche Hinweise zur Geltendmachung der Gebühren, insbesondere auch die 14-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs. Damit begann am 13.05.2025 die Frist zur Geltendmachung der Gebühren zu laufen und endete am 27.05.2025. Der Zeuge machte seine Gebühren erst am 02.06.2025 geltend. Sein Anspruch auf die Gebühr ist daher verloren gegangen.
Die Beschwerde bezieht sich in ihren Ausführungen auf die verspätete Geltendmachung der Gebühren. Dem trat der Zeuge nicht entgegen. Er gab zur Beschwerde nämlich gleich keine Stellungnahme ab.
Da der Zeuge seine Gebühren verspätet geltend machte, hätte nicht inhaltlich über den Gebührenantrag entschieden werden dürfen, sondern der Antrag als verspätet zurückgewiesen werden müssen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise