IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte GmbH, Gerberstraße 4, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX , vom 28.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für die Zeitversäumnis des Zeugen in der Rechtssache XXXX , Bezirksgericht XXXX , für die Tagsatzung am 11.04.2025 gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von EUR 61,80 bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) war klagende Partei im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX . Rechtsanwalt XXXX (in Folge Zeuge), welcher in dem Verfahren ordnungsgemäß als Zeuge geladen wurde, ist zur Tagsatzung vom 11.04.2025 erschienen und beantragte eine Entschädigung für die Zeit seiner Einvernahme, in welcher er einen anderen Rechtsanwalt mit der Erledigung von Geschäften in seiner Kanzlei beauftragt habe. Dabei legte er die Honorarnote des ihn stellvertretenden Rechtsanwalt in Höhe von EUR 1.440,00 vor. Der Zeuge beantragte den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis in dieser Höhe.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 28.05.2025 wurden die zu vergütenden Gebühren des Zeugen in Höhe von EUR 1.440,00 bestimmt.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit als „Rekurs“ bezeichnetem Schreiben vom 16.06.2025 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Zeuge nicht dargelegt und bescheinigt habe, aus welchem Grund die Bestellung eines Stellvertreters im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG unumgänglich gewesen sei. Dieser Umstand ergebe sich weder aus dem Vorbringen im Antrag auf Zeugengebühr, noch aus der Honorarnote des bestellten Vertreters. Überdies seien keine Ausführungen zum Stundensatz in Höhe von EUR 400,00 gemacht worden. Beantragt wurde, den angefochtenen „Beschluss“ dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühr mit EUR 61,80 bestimmt wird.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 11.08.2025 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war klagende Partei in einem Verfahren beim Bezirksgericht XXXX . Am 11.04.2025, mit Beginn um 14:30 Uhr und voraussichtlichem Ende um 18:00 Uhr, fand eine Tagsatzung bzw. mündliche Verhandlung statt. Die Verhandlung endete um 15:05 Uhr und wurde die Tagsatzung vor dem Hintergrund von außergerichtlich durchgeführten Vergleichsgesprächen auf den 27.06.2025 erstreckt.
Der Zeuge wurde zur gegenständlichen Verhandlung ordnungsgemäß mit 12.02.2025 „zur Vernehmung als Zeuge“ geladen. Diese Ladung wurde dem Zeugen am 13.02.2025 an die Adresse XXXX zugestellt. Betreffend die Geltendmachung von Gebühren findet sich in der Ladung folgender Zusatz „Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. (…)“
Der Zeuge leistete der gegenständlichen Ladung Folge, wurde jedoch in der Verhandlung nicht als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge machte im Rahmen der Verhandlung eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend. Er hat einen Rechtsanwalt für den Tag der Verhandlung am 11.04.2025, im Zeitraum von 14.00 bis 17.00 Uhr, mit der Erledigung von Geschäften in seiner Kanzlei beauftragt. Der beauftragte Rechtsanwalt machte „pauschal und ermäßigt“ EUR 1.440,00 an Vertretungskosten geltend.
Der Zeuge befand sich am 11.04.2025 in einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Am 11.04.2025 fanden in der Rechtsanwaltskanzlei des Zeugen keine derartigen Tätigkeiten statt, bei denen es sich um unaufschiebbare Aufgaben gehandelt hat.
Der Zeuge hat keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Aufgaben bescheinigt und dargelegt.
Am 11.04.2025 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr hat es keiner notwendigen Stellvertretung des Zeugen zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben in seiner Kanzlei durch einen beauftragten Rechtsanwalt bedurft.
2. Beweiswürdigung:
Aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2025 erschließt sich, dass beim Bezirksgericht XXXX am 11.04.2025, ab 13:25 Uhr eine Verhandlung stattgefunden hat, in der die Beschwerdeführerin als klagende Partei aufgetreten ist.
Die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung des Zeugen zur mündlichen Verhandlung und der teilweise Auszug betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis, ebenso wie die Zustellung der Ladung, sind aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Zeugenladung und der Ladungszustellung zu entnehmen. Dass der Zeuge der Ladung Folge leistete, ebenso wie die Feststellung, dass der Zeuge in der Verhandlung nicht als Zeuge einvernommen wurde, ist dem Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2025 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2025 zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Zeuge eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 1.440,00 geltend gemacht hat, fußt auf einer Honorarnote (2025/123) jenes Rechtsanwaltes, welcher den Zeugen am 11.04.2025 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr vertreten hat.
Dass der Zeuge selbstständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie aus einer Internetrecherche ( XXXX .
Die Feststellungen zur Unaufschiebbarkeit der Aufgaben des Zeugen sowie zur Notwendigkeit der Stellvertretung fußen auf folgenden Überlegungen:
Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2025 ist zu entnehmen, dass der Zeuge den ihn vertretenden Rechtsanwalt beauftragt hat, „in der Zeit der Einvernahme in seiner Kanzlei Geschäfte zu erledigen“. Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt weder durch Auszüge aus seinem Terminkalender noch durch andere Nachweise bescheinigt, inwiefern er am Tag der Verhandlung am Bezirksgericht XXXX unaufschiebbare Aufgaben gehabt habe und daraus resultierend die Bestellung eines Stellvertreters notwendig gewesen sei.
Selbst bei hypothetischer Annahme, dass in genau dem gegenständlichen Zeitraum am Tag der Verhandlung beim Bezirksgericht XXXX der Zeuge unaufschiebbaren Aufgaben hätte nachgehen müssen, wird angemerkt, dass der Zeuge fast acht Wochen (Zustelldatum der Ladung: 13.02.2025) vor der geplanten Verhandlung am 11.04.2025 darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Dementsprechend wäre es ihm aus eigenem Interesse wohl zumutbar gewesen, den/die kollidierenden Termin/e zu verschieben oder alternativ dem Bezirksgericht XXXX die Terminkollision anzuzeigen bzw. sich um alternative Formen der Einvernahme zu bemühen (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26, Stand 31.3.2018, rdb.at).
Im gegenständlichen Fall jedoch begründete der Zeuge die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters lediglich mit der allgemeinen Erledigung von Geschäften der Kanzlei während des Zeitraumes der Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung am Bezirksgericht XXXX . Für das erkennende Gericht ist gegenständlich nicht nachvollziehbar, welche Kanzleigeschäfte – unter Berücksichtigung einer fast achtwöchigen Vorlaufzeit – derart unaufschiebbar sind, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters zu bejahen sei. Zumal der Vertretungszeitraum lediglich drei Stunden umfasst hat und selbst unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar ist, weshalb derartige Kanzleigeschäfte nicht entweder vor 14:00 Uhr oder nach 17:00 Uhr des 11.04.2025 oder überhaupt an einem anderen Tag durchgeführt werden konnten.
Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich angemerkt, dass der Zeuge ebenso wenig bescheinigt hat, dass seine Kanzlei an jedem anderen Tag vollständig ausgelastet gewesen sei und keine Ersatztermine für die Erledigung von Geschäften der Kanzlei am Nachmittag des 11.04.2025 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung gestanden hätten.
Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen im Rechtsmittel dahingehend, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters am Tag der Verhandlung am Bezirksgericht XXXX vom Zeugen mit der Begründung der Erledigung von Geschäften in seiner Kanzlei nicht ausreichend dargelegt und bescheinigt wurde. Aus dem Vorbringen des Zeugen bezüglich der Notwendigkeit einer Stellvertretung zur Erledigung von Geschäften seiner Kanzlei können nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine unaufschiebbaren Aufgaben abgeleitet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob dem Zeugen die Entschädigung für die Zeitversäumnis – im Konkreten in der Höhe der Honorarnote seiner Stellvertretung – zuzusprechen ist.
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) in der zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls (06.12.2023) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2021, lauteten:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20.(1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“
3.2. Zur Abwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
Dass im gegenständlichen Fall der Zeuge infolge seiner Teilnahme an der Verhandlung und der daraus resultierenden Verhinderung seiner beruflichen Tätigkeit einen Vermögensnachteil erlitten hat, ist unstrittig.
Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die vom Zeugen beantragten Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 1.440,00.
§ 18 GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. ein (vgl. VwGH 18.9.2000, 2000/17/0035). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081; VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065).
Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207).
Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Als Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG können auch Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Substituten durch einen Rechtsanwalt, um einer Verpflichtung als Zeuge nachkommen zu können, angesehen werden (vgl. VwGH 04.09.2003, 99/17/0209).
Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 10.01.2011, 2010/17/0097).
Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend festgestellt, legte der Zeuge im gegenständlichen Fall zu keinem Zeitpunkt dar, inwiefern die Kanzleigeschäfte und dortigen Aufgaben im Zeitraum der Verhandlung unaufschiebbar waren. Daraus resultierend erschließt sich nicht, inwiefern die Bestellung eines Stellvertreters notwendig war.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bestellung des Stellvertreters daher nicht notwendigerweise im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG.
Allerdings ist bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, davon auszugehen, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37). Dementsprechend steht ihm die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Zeugen beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 20,60 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 61,80.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und war diese auch von Amts wegen nicht erforderlich.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Anspruchs auf Ersatz der von Zeugengebühr im Sinne der Bestimmungen des GebAG auseinandergesetzt. Das erkennende Gericht orientierte sich dabei an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere an den Entscheidungen betreffend die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters aufgrund unaufschiebbarer Aufgaben (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081; 20.06.2012, 2010/17/0099; ua). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde im gegenständlichen Fall nicht aufgeworfen.
Rückverweise