BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX und 2. der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , betreffend die Einbringung von Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ):
A) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Das Verfahren über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX wird eingestellt.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin (BF1).
Mit Klage vom XXXX .2019 erhob die BF1, vertreten durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt XXXX , als klagende Partei ein mit EUR 50.000 bewertetes Unterlassungsbegehren gegen eine beklagte Partei. Die Klage enthält den Vermerk: „Kein Gebühreneinzug! Die Gebührenpflicht wird von der klagenden Partei beim VfGH bekämpft, daher kein Gebühreneinzug, sondern Direktvorschreibung an die klagende Partei“. In dem aufgrund dieser Klage eingeleiteten Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (Grundverfahren) wurde Dr. XXXX aufgrund eines entsprechenden Antrags der BF1 zu der Verhandlung am XXXX .2021 als Zeuge geladen und leistete der Ladung Folge. Mit dem Bescheid vom XXXX .2021 wurden seine Zeugengebühren dafür mit EUR 29,80 bestimmt und die Auszahlung dieses Betrags aus Amtsgeldern an ihn angeordnet.
Der BF1 wurde im Grundverfahren die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.
Nach einer Gebührenrevision wurde der BF1 mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2025 die Zeugengebühr von EUR 29,80 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund ihrer dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren des Zeugen Dr. XXXX von EUR 29,80 (Reisekosten gemäß §§ 3, 5 bis 12 GebAG) und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 37,80, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt XXXX , der die BF1 im noch anhängigen Grundverfahren weiterhin vertrat, im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG: XXXX .2025). Die direkte postalische Zustellung an die BF1 erfolgte durch Übergabe am XXXX .2025.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2025 per Fax beim Landesgericht XXXX eingebrachte Beschwerde der BF1 und der BF2, die im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes beide als Beschwerdeführerinnen angegeben sind.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und wies auf deren Verspätung hin.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte das BVwG die BF auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden verspäteten Einbringung der Beschwerde sowie zu der nach der Aktenlage fehlenden Beschwerdelegitimation der BF2 zu äußern.
Mit Eingabe vom XXXX .2025 gaben die BF bekannt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, weil die BF1 dem Rechtsanwalt XXXX keine Vollmacht für das Gerichtsgebühren- bzw. das Justizverwaltungsverfahren erteilt habe. Dies ergebe sich aus der Angabe in der Klage „Kein Gebühreneinzug! Die Gebührenpflicht wird von der klagenden Partei beim VfGH bekämpft, daher kein Gebühreneinzug, sondern Direktvorschreibung an die klagende Partei“. Außerdem sei es gerichtsnotorisch, dass sie Anwälten keine Vollmacht für das Gebührenverfahren, das Justizverwaltungsverfahren oder das Verfahrenshilfeverfahren erteile. Die Angabe der BF2 als weitere Beschwerdeführerin sei auf einen Irrtum zurückzuführen; sie sei keine Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, erübrigt sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine ausführlichere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Nach der gemäß § 6b Abs 2 Satz 3 GEG auch im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung anzuwendenden Bestimmung des § 93 Abs 1 Satz 1 ZPO sind, wenn eine Partei für eine Rechtsstreit eine Prozessvollmacht erteilt hat, alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Gemäß § 6b Abs 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden, wobei die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren gilt, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
Da eine solche Mitteilung hier nicht erfolgt ist, begann die vierwöchige Beschwerdefrist, auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hingewiesen wird, mit der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Rechtsvertreter der BF1 im Grundverfahren zu laufen und endete daher mit Ablauf des XXXX .2025. Die Beschwerde wurde erst am XXXX .2025 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebracht und ist demnach verspätet.
Der Vermerk auf der Klage des Grundverfahrens „Kein Gebühreneinzug! Die Gebührenpflicht wird von der klagenden Partei beim VfGH bekämpft, daher kein Gebühreneinzug, sondern Direktvorschreibung an die klagende Partei“, auf den die BF in ihrer Eingabe vom XXXX .2025 verweisen, bezieht sich einerseits schon nach dem Wortlaut nur auf das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren für die Klage, nicht aber auf das davon zu unterscheidende eigenständige Verfahren zur Einbringung der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Zeugengebühren. Andererseits war diese Mitteilung nur in der Klage enthalten; eine entsprechende Information an die Vorschreibungsbehörde iSd § 6a Abs 1 GEG (hier: Präsident des Landesgerichts XXXX gemäß § 6a Abs 1 Z 1 GEG) ist dagegen nicht erfolgt. Daher wurde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 durch die Zustellung an den Rechtsanwalt XXXX in Gang gesetzt und war bei Einbringung der Beschwerde am XXXX .2025 bereits abgelaufen.
Auf eine allfällige „Gerichtsnotorietät“ kann sich die BF1 in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil keine Beschwerden in Verfahren zur Einbringung von aus Amtsgeldern ausgezahlten Zeugengebühren der BF1 beim BVwG bekannt sind.
Die Beschwerde der BF1 ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Mit der Eingabe vom XXXX .2025 zog die BF2 ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 zurück, weil sie nur versehentlich als Beschwerdeführerin angegeben worden war. Das Beschwerdeverfahren wird daher insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Eine mündliche Verhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde bzw. der Verfahrenseinstellung.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen beide Beschlüsse nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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