W208 2341799-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes WIEN XXXX , XXXX /25a vom 21.01.2026 wegen Zeugengebühren des Mitbeteiligten Mag. (FH) XXXX , AE, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen neben den Reisekosten iHv € 14,40 für die Teilnahme an der Verhandlung am 15.01.2025 für die Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG € 82,40 (4 Stunden á € 20,60) betragen (Gesamtbetrag daher € 96,80).
Das Mehrbegehren des Zeugen hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG in Form eines darüber hinaus gehenden Einkommensentganges iHv € 517,60 wird hingegen als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Mitbeteiligte (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 in dem Verfahren XXXX /25a vor dem Bezirksgerichtes WIEN XXXX (BG) für 09:30 Uhr (voraussichtliches Ende 11:30 Uhr) als Zeuge geladen und einvernommen.
2. Der Zeuge beantragte noch am Verhandlungstag einen Einkommensentgang von € 600,--(4 Stunden zu je € 150,--) und Reiskosten für die Fahrt von seinem Wohnort zum Gericht und retour iHv € 14,40. Er führte an, inklusive Wegzeit habe er von 08:15 bis 12:15 Uhr seiner selbstständigen Tätigkeit als Bilanzbuchhalter nicht nachkommen können. Zur Bescheinigung legte er bei:
einen Bescheid der Wirtschaftskammer ÖSTERREICH, wonach er seit 01.04.2023 die Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter hat;
eine Honorarnote an einen Kunden vom 26.07.2024 an, für den er als gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger tätig geworden und diesem einen Stundensatz von € 150,-- verrechnet hat;
einen Bescheid des BG vom 14.06.2024, wo er für eine Zeugenaussage am 07.06.2024 in einem anderen Verfahren ( XXXX /22h) eine Entschädigung von € 150,-- /Stunde erhalten hat.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 614,-- bestimmt, wobei ihm unter Punkt 1. Reiskosten iHv € 14,40 und unter Punkt 3. „Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienst-/Einkommensentgang“, 4 Stunde zu je € 150,--, in Summe daher € 600,--, zuerkannt wurde.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt an die Revisorin am 22.01.2026) richtet sich die mit 21.01.2026 datierte Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es reiche nicht aus, dass der Zeuge eine Honorarnote mit einem Stundensatz von € 150,-- als selbstständiger Erwerbstätiger vorgelegt habe. Er habe konkret zu belegen, dass er wegen seiner Abwesenheit als Zeuge unaufschiebbar durchzuführende Tätigkeiten erbracht hätte, die er nicht auch an einem anderen Tag oder zu einer anderen Uhrzeit hätte erbringen können und ihm daher konkreter Verdienst entgangen ist. Er habe einen Verdienstentgang nicht ausreichend bescheinigt. Daher sei ihm gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG lediglich die Pauschalentschädigung für 4 Stunden iHv € 20,50 je Stunde, also € 82,40 und die Reisekosten iHv € 14,40, daher ein Gesamtbetrag von € 96,80 zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 03.04.2026, eingelangt am 22.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen– dem BVwG zu Entscheidung vor.
6. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 05.05.2026 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Grundverfahrens sowie den Zeugen und räumte die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein.
Der Zeuge brachte mit Schreiben vom 10.08.2026 im Wesentlichen vor, dass er als selbstständiger Buchhalter grundsätzlich zeitlich flexibel sei, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass seine berufliche Tätigkeit beliebig verschoben werden könne. Er sei an vertragliche Verpflichtungen, gesetzliche Fristen und vereinbarte Termine gebunden. Eine Verschiebung geplanter Arbeiten sei vielfach nicht oder nur unter wirtschaftlichen Nachteilen möglich und könne zu Terminverzögerungen, Vertragsverletzungen oder zum Verlust von Aufträgen führen. Die Teilnahme an der Verhandlung habe ihm die Arbeitszeit für seine Tätigkeiten entzogen. Der Umstand, dass er seine Arbeitszeit selbst einteilen könne, schließe einen tatsächlichen Verdienstentgang daher nicht aus und vermöge das den Ersatzanspruch nicht zu widerlegen.
Die anderen Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Der Zeuge ist als Bilanzbuchhalter und gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger selbstständig erwerbstätig.
Sein Stundensatz als Sachverständiger beträgt € 150,-- (exkl USt).
Er wurde im gegenständlichen Verfahren nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge geladen und einvernommen.
Dass der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung (insgesamt 4 Stunden) einen Einkommensentgang iHv € 600,-- erlitten hat, hat dieser nicht bescheinigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Unstrittig und bescheinigt ist, dass der Zeuge als selbstständiger Sachverständiger und Bilanzbuchhalter erwerbstätig ist.
Dass er als solcher einen Stundensatz von € 150,-- netto hat, hat er durch die vorgelegten Honorarnote bescheinigt und ist auch das unstrittig.
Dass er in den 4 Stunden (die er als Zeuge vor Gericht bzw auf dem Weg dorthin und zurück verbracht hat) aufgrund seiner Auslastung einen konkreten Auftrag als Bilanzbuchhalter unwiederbringlich verloren und damit einen Einkommensverlust iHv € 600,- erlitten hat, konnte der Zeuge aus den folgenden Gründen nicht bescheinigen und ist das auch nicht wahrscheinlich.
Der Zeuge hat weder behauptet noch bescheinigt (etwa durch Vorlage seines Terminkalenders) im Jänner 2026 vollständig ausgelastet gewesen zu sein. Er hat sogar angeführt, dass er als Selbstständiger zeitlich flexibel ist. Dass ihm die vier Stunden, die er vor Gericht bzw auf dem Weg dorthin und zurück verbracht hat, von seiner Arbeitszeit fehlen, wird nicht verkannt. Das bedeutet aber nicht automatisch einen Einkommensentgang. Dieser wäre – wie bereits oben dargestellt – ganz konkret zu bescheinigen gewesen.
Es ist nicht plausibel, dass er rund um den Verhandlungstag am 22.01.2026 bzw danach derart ausgelastet war, dass er wegen eines vierstündigen Gerichtstermines einen konkreten Auftrag ablehnen musste, dessen Erfüllung unverschiebbar war und er einen Einkommensentgang in der angegebenen Höhe erlitten hat.
Im konkreten Fall wurde er auch nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge geladen und steht ihm daher auch nur die Zeugen- und nicht die Sachverständigengebühr zu.
Auch als Gerichtssachverständiger muss er damit rechnen zu seinen Gutachten vor Gericht befragt zu werden und entsprechende Zeitfenster dafür einplanen. Ebenfalls ist von einer gewissen Anzahl von Bürostunden auszugehen in denen er unabhängig von einem konkreten Auftrag allgemein administrative Tätigkeiten auszuüben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Rechtsfrage ist nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
§ 18 GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b leg cit ein (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0035). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004; 20.10.1980, 1743/80; VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die in Punkt 3. des bekämpften Bescheides bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG. Die belangte Behörde und auch der Zeuge gehen davon aus, dass ihm diese gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG in Höhe von € 600,-- zusteht.
Die Revisorin vertritt hingegen die Ansicht, dass lediglich € 82,40 (also die gesetzliche Pauschale gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von € 20,60 pro Stunde gebührt, weil der Zeuge nicht ausreichend bescheinigt habe, dass ihm tatsächlich aufgrund nicht verschiebbarer Tätigkeiten konkret Einkommen in der beantragten Höhe entgangen ist.
Erfolgte - wie im vorliegenden Fall - keine gerichtliche Bestellung als Sachverständiger und lediglich eine gerichtliche Ladung und Vernehmung als Zeuge, ist es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchte Gebühr absprechenden Verwaltungsbehörde oder des BVwG, die gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen oder zu überprüfen (etwa dahingehend, ob der Zeuge als Sachverständige zu bestellen oder zu laden gewesen wäre oder ob die Ladung und Vernehmung als Zeuge gerechtfertigt war, vgl hierzu VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 28.04.2003, 99/17/0207).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Unter dem „tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Zeugen im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern ist. Dem Zeugen steht neben den unstrittigen Reiskosten iHv € 14,40 noch die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis iHv € 82,40 zu, in Summe daher € 96,80.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise