IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) des Revisors des Oberlandesgerichts Wien und (2.) von RA XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Hernals vom 15.01.2026, Zl. 32 C 460/25m, betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen RA XXXX für die Teilnahme an der am Bezirksgericht Hernals zur Zl. 32 C 460/25m am 14.01.2026 durchgeführten Verhandlung (anstatt mit EUR 300,--) mit EUR 41,60 (Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt werden.
Sofern in den Beschwerden beantragt wird, die Entschädigung des Zeugen für Zeitversäumnis mit (bloß) EUR 20,60 zu bestimmen, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der am Bezirksgericht Hernals zur Zl. 32 C 460/25m geführten Rechtssache von RA XXXX als Kläger gegen XXXX als Beklagten fand am 15.01.2026 eine Verhandlung statt, an welcher RA XXXX (Z) als Zeuge teilnahm.
2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte der BF Zeugengebühren von pauschal EUR 300,-- geltend. Dazu führte er aus, dass er selbstständiger Rechtsanwalt sei, sein Stundensatz EUR 440,-- netto betrage, er voll ausgelastet sei, sein Rechtsanwaltsanwärter bis 20.01.2025 auf einem knapp viermonatigen Prüfungsurlaub sei und ihm aufgrund des Umstandes, dass er diese Zeit nicht in seiner Kanzlei verbringe, Umsatz entgehe. Der Zeitaufwand betrage eine Stunde für die Hin- und Rückfahrt plus 40 Minuten Anwesenheit bei Gericht. Trotzdem werde nur ein herabgesetzter Betrag von EUR 300,-- geltend gemacht.
Auf dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ wurde von der zuständigen Richterin bestätigt, dass die Anwesenheit des Z von 11 Uhr bis 11.15 Uhr erforderlich war, und machte der Z als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß seinen Ausführungen in der Verhandlung EUR 300,-- geltend. Zugleich bestätigte er auf einem handgeschriebenen Blatt, dass er selbstständiger Rechtsanwalt ist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die Vorsteherin des Bezirksgerichts Hernals (im Folgenden: belangte Behörde) die dem Z für die Teilnahme an der genannten Verhandlung zustehenden Zeugengebühren mit EUR 300,-- aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis.
6. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst der Revisor des Oberlandesgerichts Wien mit am 22.01.2026 und somit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der selbständige Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Fehle es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so werde der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen.
Der Z hätte konkret zu belegen, dass in seiner Abwesenheit als Zeuge bei Gericht durchzuführende Tätigkeiten unaufschiebbar waren. lnsbesondere indiziere eine Abwesenheit nicht, dass Tätigkeiten nicht an einem anderen Tag bzw. zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt hätten werden können und somit verloren gegangen wären. Da keine Unterlagen als Bestätigung eines Verdienstentgangs für den Tag der Zeugenvernehmung vorlägen, sei der Z seiner Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zu belegen, nicht nachgekommen. Der Z habe somit keinen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten; eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von EUR 300,-- stehe ihm nicht zu. Vielmehr sei dem Z lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. Z 1 GebAG für eine Stunde und somit EUR 20,60 zu vergüten.
7. Sodann zog RA XXXX in einem am 13.02.2026 eingebrachten und daher ebenfalls fristgerechten Schriftsatz den genannten Bescheid mit fast wortgleichen Ausführungen in Beschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 wiederholte der Z (offensichtlich in Erwiderung eines nicht von der Aktenvorlage umfassten Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2026, mit dem dem Z der angefochtene Bescheid, die Beschwerde des Revisors sowie ein Formular „Verdienstentgangsbestätigung“ mit der Aufforderung übermittelt worden war, das genannten Formular auszufüllen, falls der Z am Tag der Verhandlung einen Stellvertreter hatte) sinngemäß zunächst sein Vorbringen in der genannten Verhandlung und brachte sodann Folgendes vor:
Die Richterin habe ihn in der Folge an die Kostenstelle am Bezirksgericht Hernals verwiesen. Der dortigen Kostenbeamtin habe er berichtet, was er gerade zu Protokoll gegeben habe. Sie hat ihm gesagt, wie er das Kostenformular auszufüllen habe und dass sie von ihm eine (von ihm selbst ausgestellte) schriftliche Bestätigung benötige, dass er Rechtsanwalt sei, die er ihr umgehend verfasst habe. Danach habe sie gesagt, dass sie ihm die EUR 300,-- überweisen werde.
Der Rechtsanwaltsanwärter des Z habe nach Ende des Prüfungsurlaubs sein Anstellungsverhältnis beim Z fortgesetzt. Es wäre daher untunlich gewesen, für dem Z persönlich erteilte Aufträge, die er aufgrund seiner beschränkten Ressourcen nicht vollständig annehmen oder ausführen könne, was sich oft erst kurzfristig entscheide, einen Stellvertreter auszuwählen und ihn in die Standards der Kanzlei der Z sowie die Z Hintergründe seiner Mandanten einzuschulen. Selbst dann wäre nicht sicher gewesen, ob ein derartiger konkreter Vertreter von den Mandanten überhaupt akzeptiert und damit erwünscht wäre.
Der Z habe am Tag der Verhandlung daher keinen Stellvertreter gehabt und das diesbezüglich übermittelte Formular nicht ausgefüllt.
9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 11.03.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Gelegenheit, zu den eingebrachten Beschwerden Stellung zu nehmen.
11. Mit Schriftsatz vom 19.03.2026 verwies der Z zunächst auf seine Ausführungen im unter Punkt 8. dargestellten Schriftsatz. Ergänzend wies er darauf hin, dass er am 18.10.2025 der Kostenbeamtin des Bezirksgericht Hernals mit der schriftlichen Bestätigung, dass er Rechtsanwalt sei, genau die Bestätigung des Verdienstentgangs ausgestellt habe, welche diese von ihm gefordert habe und wofür sie eine Entsprechung seines Antrags auch zugesagt habe.
Zur Beschwerde von RA XXXX merkte der Z an, dass der Genannte selbst die Ladung des Z als Zeugen beantragt habe und der österreichischen Rechtspflege möglicherweise keinen guten Dienst erweise, wenn gerichtlich geladene Zeugen damit rechnen müssten, dass die gerichtlich bestimmte Zeugengebühr sogar von jenen Parteien in Beschwerde gezogen wird, welche die Zeugen selbst beantragt haben.
12. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 schloss sich RA XXXX der Beschwerde des Revisors an und verwies auf seine eigene Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Zum anderen wird festgestellt, dass die durch die Zeugenladung bedingte Abwesenheit des Z von seiner Kanzlei den Zeitraum von einer Stunde, nicht aber den von zwei Stunden überschritt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Die Feststellung zur Dauer der Abwesenheit des Z stützt sich dabei auf seine vor dem Hintergrund der Entfernung seiner in der XXXX , 1010 Wien, gelegenen Kanzlei vom Bezirksgericht Hernals und unter Berücksichtigung der Dauer des Aufsuchens der Kostenstelle des genannten Gerichts nach der Verhandlung plausiblen Angaben des Z zu seinem Zeitaufwand für die Teilnahme an der Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 18 GebAG lautet wie folgt:
„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
3.2.1.2. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124). Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 25.02.2002, 98/17/0097).
Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu § 18 GebAG).
3.2.2. Wie in den Beschwerden zu Recht ausgeführt wird, ist es dem Z (und zwar auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) nicht gelungen, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor Bezirksgericht Hernals am 14.01.2026 erlitten habe:
Denn der Z ist auf die in den Beschwerden relevierte Frage, inwiefern die in seiner Abwesenheit als Zeuge bei Gericht durchzuführenden Tätigkeiten unaufschiebbar waren, nicht eingegangen und hat seiner (in den Beschwerden ebenfalls thematisierten) Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen. Vielmehr begehrt er, ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen (wenn auch reduziert) ersetzt zu bekommen, was nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung jedoch nicht in Betracht kommt.
Ob die Kostenbeamtin dem Z Derartiges zugesichert hat, ist dabei ebenso wenig von Relevanz wie die (vom Z nicht unplausibel angesprochenen) Auswirkungen, die zu befürchten sind, wenn jene Verfahrenspartei, die einen Zeugen selbst beantragt hat, gegen die Bestimmung von dessen Gebühren vorgeht.
Somit steht dem BF lediglich die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.
Anders als von den Beschwerdeführern angenommen, gebührt diese Pauschalentschädigung mit Blick auf die getroffenen Feststellungen nicht nur für eine Stunde, sondern für zwei Stunden, sodass sich der Betrag von EUR 41,20 ergibt (EUR 20,60 x 2).
3.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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