L524 2295500-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 22.03.2024, Zl. 16 C 137/23k, betreffend Gebühren der Zeugin XXXX , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühren der Zeugin mit EUR 18,10 bestimmt.
II. Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat die Zeugin den zuviel an sie gezahlten Betrag in Höhe von EUR 257,50 binnen 14 Tagen auf das Konto IBAN: XXXX , zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Verfahren 16 C 137/23k vor dem Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee wurde XXXX am 06.03.2024 (Beginn: 10:00 Uhr; Ende: 11:31 Uhr), als Zeugin einvernommen.
Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 22.03.2024, Zl. 16 C 137/23k, wurden die Gebühren der Zeugin wie folgt bestimmt:
„Aufenthaltskosten
Mehraufwand für Verpflegung
1 Frühstück EUR 5,80
1 Mittagessen EUR 12,30
Entschädigung für Zeitversäumnis
12,5 Stunden Pauschalentschädigung à EUR 20,60 EUR 257,50
Summe EUR 275,60“
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft des Bescheides aus Amtsgeldern den Betrag von EUR 275,60 auf das Konto der Zeugin zu überweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ein Antrag der Zeugin nicht aktenkundig sei. Das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ sei kein Antragsformular, da dieses Formular zur sofortigen Auszahlung bei mündlicher Bekanntgabe diene. Es sei auch nicht klar, welche Person das Formular ausgefüllt habe und nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen für die Zeugin Gebühren zu beantragen. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung befinde sich im Akt keine Bescheinigung, dass die Zeugin selbständig sei und ein entstandener Vermögensnachteil sei nicht bescheinigt worden.
Nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdemitteilung samt Übermittlung des Bescheides und der Beschwerde an die Zeugin sowie die Parteien des Zivilverfahrens. Eine Stellungnahme wurde weder von der Zeugin noch von den Parteien des Zivilverfahrens erstattet.
II. Feststellungen:
Im Verfahren 16 C 137/23k vor dem Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee wurde XXXX am 06.03.2024 (Beginn: 10:00 Uhr; Ende: 11:31 Uhr), als Zeugin einvernommen.
Im Akt befindet sich ein Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“, welches die Unterschrift der Zeugin aufweist. In diesem Formular werden keine Reisegebühren geltend gemacht. Unter Mehraufwand für Verpflegung wurden ein Frühstück und ein Mittagessen angeführt. Eine Pauschalentschädigung für 12,5 Stunden wurde begehrt.
Die Zeugin hat einen Vermögensnachteil wegen der Befolgung der Zeugenpflicht nicht behauptet.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren 16 C 137/23k vor dem Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee ergeben sich aus der Ladung der Zeugin und der Bestätigung des Gerichts über die erforderliche Anwesenheit der Zeugin.
Die Feststellungen zur Verwendung des Formulars „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ und den darin geltend gemachten Gebühren stützen sich auf ebendieses im Akt befindliche Formular. Dass die Zeugin nach ihrer Vernehmung ihre Gebühren geltend machte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, in dem festgehalten ist, dass die Zeugin unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung die Rückvergütung notwendiger Aufenthaltskosten und eine Pauschalentschädigung beantragte. Das ausgefüllte Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ enthält auch die Unterschrift der Zeugin.
Die Zeugin wurde von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis für ihre selbständige Tätigkeit vorzulegen und zu bescheinigen, dass ein Verdienstentgang für mehr als acht Stunden gebühre. Sollte sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, wurde ihr die gänzliche Abweisung ihres Gebührenantrags vorgehalten. Die Zeugin kam der Aufforderung der belangten Behörde nicht nach. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden der Zeugin der Bescheid und die Beschwerde des Revisors übermittelt und ihr die Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Die Zeugin äußerte sich jedoch nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschalentschädigung ist somit nichts aktenkundig, woraus ein Vermögensnachteil infolge der Befolgung der Zeugenpflicht geschlossen werden kann. Es konnte daher festgestellt werden, dass die Zeugin einen Vermögensnachteil wegen der Befolgung der Zeugenpflicht nicht behauptet hat.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen die Bestimmung der Zeugengebühr:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise: „Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) …
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und 2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1) 2. für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2) 3. für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 5,80 Euro
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 12,30 Euro)
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen: 1. in Zivilsachen den Parteien; 2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; 3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.“
2. Die gegenständliche Beschwerde vermeint zunächst, dass kein Antrag der Zeugin auf Zeugengebühren aktenkundig sei. Das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ sei kein Antragsformular, da dieses Formular zur sofortigen Auszahlung bei mündlicher Bekanntgabe diene. Es sei auch nicht klar, welche Person das Formular ausgefüllt habe und auch nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen für die Zeugin Gebühren zu beantragen.
Dazu ist auszuführen, dass die Geltendmachung von Gebühren gemäß § 19 Abs. 1 GebAG schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen ist. Die Zeugin hat somit ein Wahlrecht, ihre Gebühren schriftlich oder mündlich geltend zu machen.
Eine mündliche Geltendmachung erfordert, dass der Zeuge ein bestimmtes, nach Ansätzen gegliedertes Gebührenbegehren stellt, das zu protokollieren ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 19, E5).
Sofern die Beschwerde moniert, es sei kein Antrag der Zeugin aktenkundig, ist festzuhalten, dass die Gebühren schriftlich oder mündlich geltend gemacht werden können. Ob die Zeugin ihre Gebühren mündlich geltend machte und dies mit dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ protokolliert wurde oder die Gebühren schriftlich unter Verwendung des Formulars „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ geltend gemacht wurden kann letztlich dahingestellt bleiben, da das Formular jedenfalls von der Zeugin unterschrieben wurde. Das GebAG konkretisiert nicht, wie ein schriftlicher Antrag auszusehen hat und verbietet jedenfalls nicht die Verwendung des Formulars „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ für die schriftliche Geltendmachung der Gebühren. Es ist vielmehr sogar zweckmäßig, das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ für die Geltendmachung der Gebühren zu verwenden, da damit dem Erfordernis, ein bestimmtes, nach Ansätzen gegliedertes Gebührenbegehren zu stellen, entsprochen wird.
Die Zeugin hat somit ihre Gebühren ordnungsgemäß geltend gemacht.
Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die zugesprochene Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 257,50. Es befinde sich im Akt keine Bescheinigung, dass die Zeugin selbständig sei und ein entstandener Vermögensnachteil sei nicht bescheinigt worden.
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus.
Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004; 20.10.1980, 1743/80; sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 18 Anm. 2, 4).
Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.1994, 93/17/0001).
Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG zulässig (vgl. 18.09.2000, 98/17/0305).
Die Zeugin hat einen Vermögensnachteil durch die Befolgung der Zeugenpflicht nicht einmal behauptet. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis kann daher nicht zugesprochen werden. Insoweit ist der Beschwerde stattzugeben.
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen nicht gegen die Zuerkennung des Mehraufwands für Verpflegung.
Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat die Zeugin daher den zuviel an sie gezahlten Betrag in Höhe von EUR 257,50 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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