JudikaturBVwG

W208 2301262-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. April 2025

Spruch

W208 2301262-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde XXXX , vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH Wienerbergstraße 11, 1100 WIEN, gegen den Bescheid der Präsidentin des XXXX vom 23.09.2024, Zl 400 Jv 153/24w, wegen Zeugengebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag des Zeugen XXXX auf Erstattung von Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 15.11.2023 zu XXXX des XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 GebAG abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde als Zeuge aus dem Ausland, p.A. XXXX , in dem beim XXXX (in Folge: XXXX ) geführten Verfahren zu XXXX für den 15.11.2023 um 13:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 15:15 Uhr einvernommen.

2. In der Folge machte er am 07.12.2023 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht den Ersatz von Reisekosten für seine Anreise mit dem Flugzeug von DÜSSELDORF nach WIEN und retour nach XXXX iHv € 944,23 geltend. Dazu legte er eine Rechnung eines Reisebüros an die Firma XXXX (in Folge: XXXX ) vom 08.11.2023 über € 1.416,34 bei und führte an, er hätte das Reisemanagement des Unternehmens zur Buchung benutzt, die Kosten würden ihm jedoch in Rechnung gestellt. Da er am 13.11.2023 von XXXX nach DÜSSELDORF und am 15.11.2023 weiter von DÜSSELDORF nach WIEN gereist sei, gab er an, die Kosten des Flugs von XXXX nach DÜSSELDORF iHv € 472,11 abzuziehen und würde sich dadurch der nunmehr geforderte Betrag iHv € 944,23 für seine An- und Abreise ergeben.

3. Die belangte Behörde (Präsidentin des XXXX ) erließ in der Folge – nachdem ein zuvor erlassener Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben worden war – den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem dem BF Reisekosten iHv € 253,92 (darunter das Zugticket hin und retour, zwei Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel in WIEN und die Vergütung des Fußweges) sowie Aufenthaltskosten iHv € 79,30 (3x Frühstück á € 4,00, 3x Mittagessen á € 8,50, 2x Abendessen á € 8,50 und 2 Nächtigungen á € 24,80), insgesamt daher ein Betrag iHv € 333,22 zugesprochen wurden. Der vom BF geltend gemachte Ersatz der Flugkosten wurde hingegen abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.09.2024) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführte, dass die An- und Abreise zur Verhandlung mit der Bahn anstelle des Flugzeugs zum einen aufgrund der erheblich längeren Reisezeit, zum anderen wegen der Länge des Reisewegs nicht zumutbar gewesen sei und deshalb beantragt werde die Flugkosten iHv € 944,23 zuzusprechen. Außerdem wurden erstmals Ausführungen zu weiteren Reisekosten (Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel für die Zu- und Abreise vom Flughafen XXXX und WIEN iHv € 14,12 und € 8,80) getroffen, dafür jedoch keine entsprechenden Nachweise (Tickets) in Vorlage gebracht.

5. Mit am 21.10.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde den mitbeteiligten Parteien die Beschwerde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, wobei bis dato keine Reaktionen einlangten.

7. Mit Parteiengehör vom 03.03.2025 wurde dem BF insbesondere vorgehalten, dass aufgrund der bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse und im Hinblick auf die bestehende Aktenlage für das BVwG nicht nachvollziehbar dargelegt sei, dass der BF die Flugkosten selbst getragen habe. Daher werde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form und in welcher Höhe eine Rückzahlung der geltend gemachten Flugkosten von ihm an die XXXX durchgeführt worden sei und als Nachweis eine schriftliche Bescheinigung über den Verrechnungsvorgang (in Form einer Überweisungsbestätigung oder des entsprechenden Zahlungsnachweises) zwischen ihm und der XXXX vorzulegen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, das Ticket vorzulegen bzw. nähere Angaben zur Art des Tickets (z.B. Tarifklasse Flugpreis) für die Flüge XXXX – DÜSSELDORF – WIEN – XXXX , zu treffen. Der BF habe zwar vorgebracht, dass der Flug von XXXX nach DÜSSELDORF € 472,11 gekostet habe und er diesen Betrag von der Verrechnung der Flugkosten abziehen und daher Kosten iHv € 944,23 geltend machen würde, zur Höhe des Betrages gebe es jedoch keine überprüfbare Aufschlüsselung der Kosten der einzelnen Teilstrecken, um die tatsächlichen Kosten, welche dem BF für die Anreise nach WIEN und retour entstanden sind, nachvollziehen zu können. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch darauf hingewiesen, dass der Aktenlage kein Beschluss über eine Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd § 4 Abs 2 GebAG durch den Richter des Grundverfahrens zu entnehmen sei und der BF seine Anreise von einem weiter entfernen Ort nicht angezeigt habe.

8. Der Rechtsvertreter des BF beantragte daraufhin mit Schreiben vom 18.03.2025 eine Fristerstreckung bis 02.04.2025, welche am 20.03.2025 antragsgemäß bewilligt wurde. Dennoch verstrich die Frist ungenutzt und langte bis dato keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Der BF wurde im Verfahren beim XXXX zu XXXX in der Verhandlung am 15.11.2023 um 13:00 Uhr aus dem Ausland geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 15:15 Uhr einvernommen.

Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 15.11.2023 war der BF als Managing Director bei der Investmentbank XXXX angestellt und in das im Verfahren zu XXXX gegenständliche Projekt involviert, wozu er auch gemäß Protokoll vom 15.11.2023 einvernommen wurde.

Zu seiner Einvernahme reiste der BF mit dem Flugzeug von seiner Ladungsadresse in XXXX p.A. XXXX , an das XXXX nach XXXX an.

Das Ticket für den Flug wurde vom damaligen Arbeitgeber des BF bezahlt und sind dem BF für seine Anreise zur Vernehmung am 15.11.2023 beim XXXX zu XXXX keine Kosten entstanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der BF hat lediglich eine pauschale (nicht in einzelne Posten aufgeschlüsselte) Rechnung eines Reisebüros an die Firma XXXX vom 08.11.2023 über € 1.416,34 vorgelegt und behauptet, er habe zwar das Reisemanagement des Unternehmens zur Buchung benutzt, die Kosten seien ihm jedoch in Rechnung gestellt worden, wobei die Kosten des Flugs von XXXX nach DÜSSELDORF iHv € 472,11 abzuziehen seien und sich dadurch der nunmehr geforderte Betrag iHv € 944,23 für seine An- und Abreise ergeben würde.

Dass diese Behauptung ohne entsprechende Nachweise nicht ausreicht, um glaubhaft zu bescheinigen, dass er die Kosten für den Flug selbst bestritten hat, wurde ihm mit Parteiengehör vom 03.03.2025 vorgehalten und der BF gleichzeitig aufgefordert einen tauglichen Nachweis darüber vorzulegen, dass er diese Kosten der XXXX erstattet habe. Dieser Aufforderung ist der BF jedoch – trotz gewährter Fristerstreckung nach Ansuchen seines Rechtsvertreters – nicht nachgekommen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die XXXX als damaliger Arbeitgeber des BF in einem die XXXX betreffenden Verfahren (beklagte Partei vor dem XXXX ) die Kosten für die Anreise des BF zu seiner Einvernahme getragen hat und ihm selbst dafür keinerlei Kosten entstanden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...]“

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) […]

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. „Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.“

„Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [Anm. Auslandszeuge] binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]“

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall wurde der BF als Zeuge beim XXXX zu XXXX in der Verhandlung am 15.11.2023 um 13:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 15:15 Uhr einvernommen. Dafür ist er nicht von seiner Ladungsadresse in XXXX , sondern aus DÜSSELDORF mit dem Flugzeug angereist, wobei es darüber keinen Beschluss über eine Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen iSd § 4 Abs 2 GebAG durch den Richter des Grundverfahrens gibt und der BF seine Anreise von einem weiter entfernen Ort nicht angezeigt hat (was im gegenständlichen Fall aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht mehr entscheidungsrelevant ist).

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ein Ersatz für Kosten besteht dementsprechend nur dann, wenn der Zeuge auch tatsächlich Ausgaben getätigt und ihm entsprechende Kosten aufgelaufen sind.

Voraussetzung für den Zuspruch von Fahrtkosten jeglicher Höhe ist demnach, dass der BF diese selbst getragen hat. Gemäß § 19 Abs 2 GebAG muss der Zeuge seine Ansprüche bescheinigen. Dies ist dem BF jedoch im gegenständlichen Fall nicht gelungen:

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der BF – trotz expliziter Aufforderung mittels Parteiengehör vom 03.03.2025 – keine entsprechenden Nachweise vor, die bescheinigen können, dass er die Kosten für den Flug selbst bestritten hat.

Ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und im Hinblick auf die bestehende Aktenlage, ist daher nicht davon auszugehen, dass er die Flugkosten selbst getragen hat.

Ein dem BF im Parteiengehör überdies vorgehaltenes Argument, wonach der vorgelegten Rechnung des Reisebüros an die XXXX auch keine Aufschlüsselung der Flugbuchung bzw keine genaue Bezeichnung des Tickets zu entnehmen war, sodass auch die Flugkosten im Detail (Fahrpreisklasse, Tarif, Kosten der einzelnen Strecken) nicht nachvollzogen werden konnten, ist für die gegenständliche Entscheidung bereits unerheblich, da schon dem Grunde nach nicht davon auszugehen ist, dass der BF „notwendige Reisekosten“ selbst getragen hat. Ausführungen über die Höhe dieser Kosten können daher unterbleiben und wären mangels Vorlage der geforderten Unterlagen auch nicht substantiiert möglich.

Die erstmals in der Beschwerde erwähnten Reisekosten der öffentlichen Verkehrsmittel für den Transport zum bzw vom Flughafen waren von dem ursprünglichen Gebührenantrag vom 07.12.2023 nicht erfasst und wurden auch sonst nicht fristgerecht geltend gemacht, zumal der erstmalige Hinweis darauf in der Beschwerde (wobei berücksichtigt wird, dass bereits am 09.04.2024 eine Beschwerde desselben Inhalts gegen den in Folge wegen Unzuständigkeit behobenen Bescheid einlangte) nicht mehr innerhalb der Frist (welche im Falle des Auslandszeugen gemäß § 19 Abs 1 GebAG 4 Wochen nach der Verhandlung am 15.11.2023 und damit mit Ablauf des 13.12.2023 endete) erfolgte. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach nach Ablauf der Geltendmachungsfrist der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden kann (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die im Bescheid zugesprochenen Aufenthaltskosten gemäß §§ 13, 14, 15 GebAG vom BF nicht beantragt wurden. Die Behörde ist bei der Bestimmung der Gebühren an den Antrag des Zeugen gebunden und dieser hat lediglich Reisekosten beantragt. Eine amtswegige Bestimmung nicht beantragter Gebühren ist unzulässig (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] § 19 E7).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF für die An- und Abreise keine Kosten entstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuändern war, dass der Antrag des BF auf Erstattung der Reisekosten gemäß §§ 3 Abs 1 Z 1 iVm 6 Abs 1 GebAG abgewiesen wird.

Sollte dem BF der zugesprochene Betrag iHv € 333,22 bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom BF nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs 3 GebAG).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.