IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX (Grundverfahren: XXXX des Landesgerichtes XXXX ), wegen Zeugengebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) an der Adresse XXXX , als Zeuge für die Verhandlung am XXXX .2025 ab 13:00 Uhr geladen.
Der BF leistete der Ladung Folge und erschien am XXXX .2025 um 13:00 Uhr vor Gericht, wo seine Anwesenheit bis 14:15 Uhr erforderlich war.
Der BF beantragte mit der am XXXX .2025 beim Landesgericht XXXX eingelangten Eingabe, seine Zeugengebühren für diese Verhandlung mit EUR 1.814,50 (Reisekosten EUR 82; Entschädigung für Zeitversäumnis für 5,5 Stunden á EUR 420 unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors 75/100, sohin insgesamt EUR 1.732,50) zu bestimmen. Er sei als XXXX selbstständig erwerbstätig und verrechne seine anwaltlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen üblicherweise nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu einem Stundensatz von EUR 420. Aufgrund seiner allgemeinen Auslastung habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, versäumte Arbeitszeit oder unerledigte Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit nachzuholen. Im Hinblick auf tatsächlich verrechenbare Arbeitszeit sei jedoch realistischerweise ein Korrekturfaktor von 75% erforderlich. Der BF sei zudem alleiniger Geschäftsführer der XXXX , wobei diese Organfunktion ein Teil der ihm von der Mehrheitsgesellschafterin dieser GmbH erteilten anwaltlichen Aufträge sei. Er habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt, die XXXX in einigen Gerichtsverfahren zu vertreten; im Rahmen dieses Mandates habe die GmbH&Co KG am XXXX .2025 und am XXXX .2025 Schriftsätze ausgearbeitet und eingebracht und dafür ihr Honorar gegenüber der XXXX geltend gemacht. Für die Reise seien schließlich die Kosten für die Bahnfahrt von XXXX nach XXXX und retour bei einem Einzelfahrtpreis von rund EUR 41 zu veranschlagen. Als Nachweis für den Verdienstausfall legte er mit dem Gebührenantrag vier („anonymisierte“) Honorarnoten für seine Leistungen als XXXX in einem Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2025, einen Firmenbuchauszug betreffend die XXXX (FN XXXX ) und zwei Honorarnoten der von ihm beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft für den Leistungszeitraum XXXX .2025 und XXXX .2025 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident des Landesgerichts XXXX die Gebühren des BF mit insgesamt EUR 188,70. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von gesamt EUR 52,77 (FlixBus XXXX – XXXX und retour, XXXX 24h Ticket, XXXX 24h Ticket), Aufenthaltskosten von EUR 12,30 (Verpflegungsmehraufwand für ein Mittagessen) und der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 123,60 (Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG 6 Stunden á EUR 20,60) zusammen. Das Mehrbegehren im Betrag von EUR 1.625,80 wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung von EUR 188,70 durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des BF angeordnet. Die Höhe der bestimmten Gebühren wird im Wesentlichen damit begründet, dass der behauptete Vermögensnachteil nicht unmittelbar im Vermögen des BF, sondern im Vermögen der XXXX eingetreten und nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Ausarbeitung der Schriftsätze durch die von der GmbH beauftragte Rechtsanwaltsgesellschaft ausgerechnet am XXXX .2025 zwingend erforderlich gewesen sei. Die Anreise des BF mit dem FlixBus sei zumutbar und zudem ohne Umstieg möglich gewesen.
Ausdrücklich gegen den abweisenden Teil des Bescheides im Ausmaß von EUR 1.608,90 (Mehrbegehren für Zeitversäumnisentschädigung) richtet sich die am XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass seine Zeugengebühren für Zeitversäumnis mit EUR 1.608,90 bestimmt werden. Die Beschwerde wird damit begründet, dass es ihm aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, die am XXXX .2025 durch seine Zeugenaussage versäumte berufliche Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, was er dadurch bescheinige, dass er regelmäßig im Rahmen der Substitution andere Anwälte beschäftigte. Weder behaupte er, durch die (schon lange vor dem XXXX .2025 und unabhängig von der gegenständlichen Zeugenladung erfolgte) Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft einen konkreten Vermögensnachteil erlitten zu haben, noch dass Schriftsätze von dieser zwingend am XXXX .2025 ausgearbeitet hätten werden müssen. Vielmehr ergebe sich aus der Beauftragung anderer Anwälte im Wege der Substitution, dass er selbst keine Kapazitäten habe, bestehende Mandate im Rahmen der verfügbaren Arbeitszeit zu bearbeiten und ihm deswegen durch die Verpflichtung, der Zeugenladung Folge zu leisten, nicht aufholbare Arbeitszeit und dadurch ein Verdienst entgangen sei, den er ohne die Reise nach XXXX hätte erwirtschaften können.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Auftragsgemäß reichte er dem BVwG mit Schreiben vom XXXX .2025 die Ladung des BF vom XXXX .2024 und das Protokoll zur Verhandlung am XXXX .2025 nach.
Feststellungen:
Der BF war am XXXX .2025 selbstständiger XXXX sowie Alleingeschäftsführer der XXXX (FN XXXX ) und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. Er übte daneben keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung besteht.
Als selbstständiger XXXX und Alleingeschäftsführer beschäftigt der BF im Rahmen der Substitution regelmäßig andere Rechtsanwälte, wobei die XXXX in einem Mandatsverhältnis mit der XXXX steht und diese die XXXX in einigen Gerichtsverfahren vertritt. Durch die Zeugenladung für die Verhandlung am XXXX .2025 erlitt der BF dahingehend keinen Vermögensnachteil.
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der BF am XXXX .2025 wegen seiner Vernehmung rund sechs Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen müssen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Die selbstständige Tätigkeit des BF als XXXX sowie als Geschäftsführer der XXXX ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem Firmenbuch und dem vom BVwG amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug. Eine andere (unselbständige) Erwerbstätigkeit des BF wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nachvollziehbar, dass der BF regelmäßig Rechtsanwälte im Rahmen der Substitution beschäftigt, er jedoch in Zusammenhang mit der Teilnahme als Zeuge an der Verhandlung am XXXX .2025 in XXXX durch die Beauftragung der XXXX keinen Vermögensnachteil erlitt, zumal das Honorar für deren Tätigkeit laut den Angaben des BF auch ohne die gegenständliche Zeugenaussage angefallen wäre und er dieses Vorbringen deshalb erstattete, um seine allgemeine Auslastung zu bescheinigen.
Angesichts der Fahrzeit von XXXX nach XXXX und retour mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist davon auszugehen, dass der BF am XXXX .2025 bei deren Benutzung rund sechs Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte hätte verbringen müssen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens betreffend die Zeitversäumnis in Höhe von EUR 1.608,90 im angefochtenen Bescheid, weshalb die im Bescheid mit insgesamt 65,07 bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten des BF in Teilrechtskraft erwachsen sind, zumal insoweit trennbare (und damit gesondert anfechtbare) Bescheidsprüche (über die Reise- und Aufenthaltskosten einerseits und über die Entschädigung für Zeitversäumnis andererseits) vorliegen.
Der BF hat gemäß § 1 Abs 1 GebAG Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG, weil er als Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren tätig war.
Nach § 3 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben den Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 und 22.11.1999, 98/17/0357).
Voraussetzung dafür, dass dem Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, ist demnach, dass er seinen Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Es ist davon auszugehen, dass beim selbständig erwerbstätigen BF grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt, dessen konkrete Höhe jedoch im vorliegenden Fall nicht bescheinigt wurde. Es wäre am BF gelegen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Tag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeiten trotz der Vorlaufzeit zwischen der Zustellung der Ladung und der Vernehmung nur an diesem Tag (und nicht auch zu einer anderen Zeit) möglich war.
Der BF hat mit seinem Vorbringen und den von ihm vorgelegten Urkunden die Höhe seines tatsächlichen Einkommensentgangs nicht glaubhaft gemacht, zumal sich aus den von ihm beigebrachten Bescheinigungsmitteln nicht ergibt, welche konkreten Arbeiten am XXXX .2025 angefallen sind und nicht nachgeholt werden konnten. Aus seinem Vorbringen geht lediglich hervor, dass im Allgemeinen ein Stundensatz von EUR 420 in Zusammenhang mit seinen Leistungen als selbstständiger XXXX vorgesehen ist und er Geschäftsführer einer GmbH ist, welche in einem Mandatsverhältnis zu einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft steht, die der BF wiederrum regelmäßig im Rahmen der Substitution beschäftigt. Er verwies zwar pauschal darauf, dass durch die Zeugenladung Arbeitszeit verloren gegangen sei, welche er aufgrund seiner allgemeinen Arbeitsbelastung nicht nachholen habe können, ohne dies zu konkretisieren oder anzugeben, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Ausmaß nicht nachgeholt bzw. tatsächlich nicht erbracht werden konnten. Vielmehr stellt der BF in der Beschwerde selbst klar, dass er weder behauptet habe, durch die (schon lange vor dem XXXX .2025 und unabhängig von der gegenständlichen Zeugenladung erfolgte) Beauftragung der Rechtsanwaltsgesellschaft einen konkreten Vermögensnachteil erlitten zu haben, noch vorgebracht hätte, dass Schriftsätze zwingend am XXXX .2025 hätten ausgearbeitet werden müssen. Im Übrigen sei das Honorar auch ohne die gegenständliche Zeugenaussage angefallen und von der XXXX zu zahlen gewesen.
Da die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen ist, der BF die konkrete Höhe seines endgültigen Verdienstentgangs nicht bescheinigt hat und durch die Substitution keinen Vermögensnachteil erlitt, ihm die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG (EUR 20,60 pro begonnene Stunde) für die Abwesenheitszeit, demnach für insgesamt sechs (begonnene) Stunden, zu gewähren ist, zumal aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil (dem Grunde nach) bewirkt, war der Bescheid nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorliegenden Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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