JudikaturBVwG

I422 2313134-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2025

Spruch

I422 2313134-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des Univ.-Doz. Dr. XXXX , XXXX Stuttgart, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) war im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck zu XXXX zur mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 als Zeuge geladen. Der in Deutschland lebende Beschwerdeführer kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung begehrte der Beschwerdeführer zunächst mündlich den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von EUR 277,20. Die Parteien kamen betreffend die Zeugengebühren nicht zur Einigung, weswegen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er die Zeugengebühren schriftlich geltend machen könne. In Folge stellte er mit Eingabe an die belangte Behörde vom 30.07.2024 einen Gebührenantrag auf Vergütung von Reisekosten in Höhe von EUR 192,00 sowie auf Vergütung eines Verdienstentganges in Höhe von EUR 16.000,00, sohin insgesamt EUR 16.192,00.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2025, zu XXXX wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Innsbruck (in Folge: belangte Behörde) die zu vergütenden Gebühren des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 16.192,00, betreffend die Reisekosten in Höhe von EUR 192,00 und den Verdienstentgang in Höhe von EUR 16.000,00, ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit 13.04.2025 datiertem und am 12.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund drei versäumter Operationen einen entgangenen Verdienst in der Höhe von EUR 16.000,00 habe, diese Operationen nicht hätten verschoben werden können, da der Operationskalender für länger als 6 Monate im Voraus geplant werde und er täglich arbeite und folglich eine Verschiebung der Operationen für ihn immer den gleichen Verlust zur Folge habe. Zudem würden kosmetische Patienten in Stuttgart derart kurzfristige Verschiebungen nicht akzeptieren. Betreffend die Reisekosten in Höhe von EUR 192,00 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ladung an die österreichische Adresse seiner Tochter zugestellt worden sei und er nur über sie vom Ladungstermin erfahren habe. Vor der Einvernahme wären zudem seine Personalien durch die Richterin abgefragt worden, weswegen die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass er das Gericht nicht vor seiner Vernehmung über seinen tatsächlichen Wohnort in Deutschland informiert habe, unrichtig sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck zu XXXX mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 30.01.2024 per Anschrift der (erst)beklagten Partei als Zeuge angeboten und angekündigt, dass der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin stellig gemacht wird. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge als Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 24.07.2024, mit Beginn 14:00 Uhr beim Bezirksgericht Innsbruck geladen.

Die Zeugenladung des Beschwerdeführers erging an die Adresse XXXX .

Die Zeugenladung enthält unter anderem folgenden Information: „ACHTUNG: Grundsätzlich werden Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt, der in der Ladung als lhre Anschrift angeführt ist. Sollten Ihnen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, so können diese nur ersetzt werden, wenn Sie das vorher unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt haben oder – falls Sie das Gericht nicht im Vorhinein entsprechend informiert haben – das Gericht bestätigt, dass Ihre unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist.“

Dass die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Stuttgart, Deutschland liegt und er von dort aus zur mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 anreiste, wurde dem zuständigen Bezirksgericht vorab der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 nicht bekanntgegeben.

Der Beschwerdeführer leistete seiner Zeugenladung Folge. Er reiste am 24.07.2024 von Stuttgart aus zur Verhandlung an und wurde in dieser als Zeuge einvernommen.

Eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, liegt nicht vor und erschließt sich als solche auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer beansprucht Zeugengebühr in Höhe von insgesamt EUR 16.192,00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Verdienstentgang in Höhe EUR 16.000,00 sowie Reisekosten in Höhe von EUR 192,00.

Der Beschwerdeführer befand sich am Tag der Verhandlung vom 24.07.2024 in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als ärztlicher Direktor eines Klinikums in Stuttgart.

Er hat durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 keinen Vermögensnachteil erlitten.

2. Beweiswürdigung:

Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zeugenladung sowie dem vom erkennenden Gericht eingeholten Schriftsatz vom 31.01.2024 und dem Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2024 erschließt sich, dass beim Bezirksgericht Innsbruck ein Verfahren stattfand, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge angeboten sowie seine Anwesenheit in der Verhandlung angekündigt wurden. Dem Schriftsatz vom 31.01.2024 lässt sich entnehmen, dass die Beantragung des Beschwerdeführers als Zeuge „pA der Erstbeklagten“ erfolgte. Die Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung ist durch die vorliegende Zeugenladung verschriftlicht.

Der vorliegenden Zeugenladung des Beschwerdeführers lässt sich die Adresse in XXXX und der Hinweis in Bezug auf die Reisekosten entnehmen. Unstrittig erschließt sich aus dem Aktenhinhalt, dass der Beschwerdeführer der Ladung gefolgt ist, er am Tag der Verhandlung von Stuttgart aus anreiste, zur Verhandlung bei der belangten Behörde erschienen ist und in dieser auch als Zeuge einvernommen wurde.

Dass erst im Rahmen zur mündlichen Verhandlung seine Wohnadresse in Deutschland bekannt gegeben wurde, ist durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Schriftsatz vom 31.01.2024 sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2024 belegt. So geht aus dem Schriftsatz vom 31.01.2024 hervor, dass die Anschrift des Beschwerdeführers „pA der Erstbeklagten“ angegeben wurde und dass dieser zur Verhandlung stellig gemacht werde. Dass der Beschwerdeführer nicht an der Adresse der Erstbeklagten, sondern in Deutschland wohne, wurde seitens der Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 bzw. auch durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durch die Angaben seiner Personalien bekannt gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass er seine in Deutschland liegende Wohnanschrift dem Bezirksgericht vor der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben hat, lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmen.

Eine Bestätigung des Gerichts, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Sache erforderlich war, liegt nicht vor. Dies war angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht persönlich zugegen war, als solches auch nicht anzunehmen. Hinsichtlich dieser Überlegung fließt allerdings auch mit ein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 24.07.2024 im Wesentlichen darlegte, wie sich die Kontaktaufnahme durch die Erstbeklage, die Besitzverhältnisse des Unfallfahrzeuges sowie die weiteren Handlungen in Bezug auf die Reparatur des Unfallfahrzeuges und die Genesung der Erstbeklagten darstellten. Allerdings hätten diese Ausführungen und Informationen auch im Wege der Rechtshilfe getätigt werden können. Letztlich war auch nicht von einer Erforderlichkeit seiner Vernehmung auszugehen, da die Fragen zum Prozessprogramm – insbesondere der Schadenshöhe an den Fahrzeugen, der Verletzungen der Lenker, den jeweiligen Schmerzperioden in komprimierter Form hinsichtlich beider Lenker, der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe hinsichtlich der Erstbeklagten und deren Ausmaß sowie der unfallkausalen Spesen dem Grunde nach – durch anderweitige Beweismittel hätten bescheinigt werden können. Somit kann auch seinem Ansuchen auf nachträgliches Ausstellung einer Erforderlichkeitsbescheinigung nicht gefolgt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Zeugengebühren in Höhe von EUR 16.192,00 geltend gemacht hat, fußt, ebenso wie die Feststellung über die Zusammensetzung dieser Gebühren, auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des XXXX Stuttgart vom 30.07.2024.

Aus dem Schreiben vom 30.07.2024 in Zusammenschau mit den Angaben im Beschwerdeschriftsatz erschließt sich, dass der Beschwerdeführer – zumindest zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 24.07.2024 – als ärztlicher Leiter eines Klinikums in Stuttgart einer erwerbstätig war. Dies deckt sich auch mit der Abfrage der Webseite des XXXX Stuttgart, XXXX Kliniken GmbH ( XXXX und XXXX Stuttgart – XXXX Stuttgart). Dort ist der Beschwerdeführer als Chefarzt und Ärztlicher Direktor der Klinik für XXXX und XXXX , zum Zentrum der XXXX Chirurgie gehörend, angeführt. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz – dort einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründet auf nachstehenden Überlegungen: So ist der Beschwerdeführer auf der Homepage mit einem Profilbild ersichtlich, seine E-Mail-Adresse, ebenso wie die seines Sekretariats und allen anderen fachspezifischen Zentren des Stuttgarter Klinikums lauten allesamt vorname.nachname@ XXXX .de, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer keine eigene Praxis in dem besagten Stuttgarter Klinikum betreibt. Auch findet sich der bisherige Werdegang des Beschwerdeführers und ein Leistungsspektrum auf der Webseite des Klinikums. Daraus resultiert die Annahme, dass der Beschwerdeführer vollständig in den Betrieb des Stuttgarter Klinikums eingegliedert ist. Zudem trifft ihn aus soeben genannten Erwägungen kein, für eine selbstständig erwerbstätige Person typisches, Unternehmerwagnis und ist aufgrund der Eindrücke der genannten Homepage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewissen Weisungsgebundenheiten durch die Leitung des Klinikums unterliegt (vgl. ÖStZB 2001/354, Heft 21 vom 01.11.2001; VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181; 19.02.2014, 2013/08/0160, ua.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die leitende Position des Beschwerdeführers der Klinik für XXXX und XXXX , jedoch ist jene Klinik in das XXXX Stuttgart der XXXX Kliniken GmbH, vollständig integriert und stellt eine von vielen Kliniken im XXXX Stuttgart dar (https://www. XXXX -stuttgart.de/medizin-pflege/fachkliniken-und-interdisziplinaere-zentren/). Letztlich spricht auch die Tatsache, dass der Verdienstentgang mit Schreiben des XXXX Stuttgart der XXXX Kliniken GmbH vom 30.07.2024 belegt und beansprucht wird und nicht wie bei Selbständigen anzunehmen wäre, durch den Beschwerdeführer selbst, gegen dessen selbständige Erwerbstätigkeit. Dem behaupteten Verdienstentgang im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers war durch das erkennende Gericht demzufolge nicht beizutreten.

Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht darzulegen, inwiefern ihm durch den Verlust von Arbeitszeit ein Vermögensnachteil erwachsen wäre, wie dies bei Personen, welche selbstständige Tätigkeiten ausüben, üblicherweise ohne die Vornahme weitwendiger Erhebungen, anzunehmen ist (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26, Stand 31.3.2018, rdb.at). Dies resultierend aus folgenden Überlegungen: So wird in der Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verhandlungstag drei Operationen zu zweimal je EUR 5.000,00 und einmal EUR 6.000,00 durchgeführt hätte und führte er aus, dass eine Verschiebung aufgrund des dichten Operationsplanes zeitlich nicht möglich und seitens der Klienten auch nicht toleriert worden wäre, weshalb die drei Operationen letztlich durch einen anderen Chirurgen vorgenommen worden sei. Hinsichtlich des Verdienstentganges wurde ein Schreiben des XXXX Stuttgart vom 30.07.2024 vorgelegt, aus denen sich drei Operationstermine für den 24.07.2024, deren Planungsdatum sowie die mit den Operationen verbundenen Honorarnoten erschließen. Allerdings vermochte weder mit dem Schreiben des XXXX Stuttgart vom 30.07.2024 noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz glaubhaft gemacht werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einen Verdienstentgang erlitten hat (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081; 15.04.1994, 93/17/0329; 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099). Hierbei ist den Ausführungen der belangten Behörde sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, wonach bei Ankündigung der Verhandlung sechs Wochen im Voraus wohl außergewöhnliche Umstände vorliegen müssten, als dass eine Operation so weit im Voraus nicht verschoben werden könnte (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26, Stand 31.3.2018, rdb.at). Ungeachtet dessen ist, wie zuvor bereits dargelegt, im gegenständlichen Fall von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX Stuttgart auszugehen. In diesem Zusammenhang bleibt zu berücksichtigen, dass auch die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland (vgl. diesbezüglich BAG, Urteil vom 13.12.2001 – 6 AZR 30/01; lexitus.com/2001,2824) eine Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung, wie beispielsweise der allgemeinen Zeugenpflicht (vgl §§ 616 BGB, 373 ff. ZPO, 48 ff. StPO), vorsehen. Vor allem § 616 des BGB regelt – ähnlich wie in Österreich § 8 Abs. 3 AngG – den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei persönlicher Arbeitsverhinderung, wenn dies unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund gegeben ist und jener an der dadurch an der Arbeitsleistung verhindert ist. Beispielhaft wird hierfür die Wahrnehmung öffentlicher Pflichten – insbesondere die Ladung als Zeuge – angeführt (Freistellung von der Arbeit: Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei vorübergehender Arbeitsverhinderung - IHK Ulm). Für das erkennende Gericht erschließt sich somit nicht, weshalb dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag keine Entgeltfortzahlung zustehen sollte bzw. dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Vermögensschaden erlitten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Zeugengebühr hat und in welcher Höhe diese zu vergüten sind.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtsgrundlage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) in der zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls (06.12.2023) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2021 , lauteten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“

„Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.“

„Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

„Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 GebAG folgend besteht ein Gebührenanspruch von Zeugen auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) sowie auf eine Entschädigung auf Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).

Betreffend die Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG wurde bereits in der Beweiswürdigung umfassend aufgezeigt, dass das verfahrensführende Bezirksgericht vorab der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 nicht darüber informiert wurde, dass die Wohnanschrift des Beschwerdeführers nicht in XXXX /Österreich, sondern in Stuttgart/Deutschland liegt und dass er von dort aus zur mündlichen Verhandlung am 24.07.2024 anreisen wird.

Wie in der Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt, liegt ebensowenig eine Bestätigung des Bezirksgerichts vor, wonach die unmittelbare Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war und erschließt sich eine solche auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers aus der Verhandlung vom 24.07.2024.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen sei und sie die Ladung fälschlicherweise an die Adresse der Tochter übermittelt habe, geht angesichts der sich aus dem Schriftsatz vom 31.01.2024 ergebenden unmissverständlichen Formulierung „pA der Erstbeklagten“ ins Leere. Unter diesem Aspekt war auch seinem Vorbringen, dass er mangels Zustellung der Ladung deren Inhalt und insbesondere die „wichtigen Hinweise“ nicht gekannt habe und somit seine tatsächliche Wohnadresse nicht vorab bekannt geben habe können, nicht beizutreten. Ebenso greift sein Einwand, wonach die belangte Behörde seine korrekte Anschrift bereits aus den Fahrzeugpapieren des gegenständlichen Unfallwagens ableiten hätte können, zu kurz. Der Umstand, dass die Wohnadressen in Fahrzeugpapieren hinterlegt sind, lässt für sich gesehen noch keine Rückschlüsse für deren Aktualität zu. Ungeachtet dessen ergeben sich keine Gründe dafür, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf die Angaben der Rechtsvertretung im Schriftsatz vom 31.01.2024 verlassen können sollte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung nach seinen Personalien befragt wurde und spätestens hierbei seine Wohnadresse in und Anreise aus Deutschland bekannt wurde, entspricht keiner „Information im Vorhinein“ und vermag auch diesem Beschwerdeeinwand auch nicht beigetreten zu werden.

Dementsprechend war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer folglich kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG von Stuttgart nach Innsbruck und retour gebührt.

Hinsichtlich der Entschädigung der Zeitversäumnis sieht die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG maßgeblich, ob ein Verdienstentgang vorliegt oder nicht. Konnte der Zeuge seiner ihm zugewiesenen und zu leistenden Arbeit nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hatte, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, den er im Falle der Anwesenheit erhalten hätte, dann kann ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht versagt werden (vgl. VwGH 23.03.1998, 97/17/0093).

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).

Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Es ist demzufolge Sache des Zeugen, glaubhaft zu machen, dass ihm Einnahmen verloren gingen (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0329).

Dem Zeugen gebührt dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte" (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209, mwN).

Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs. 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).

Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitpunkt in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur XXXX Stuttgart, XXXX Kliniken GmbH stand. Das erkennende Gericht hält es – vor allem unter Berücksichtigung, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland über die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB mit den in Österreich geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 3 AngG vergleichbar sind – für nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung einen Verdienstentgang erlitten hat.

In Ermangelung eines erlittenen Vermögensnachteils konnte dem Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 GebAG zugesprochen werden.

Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen war somit dem Beschwerdebegehren auf Zuerkennung der Zeugengebühren nicht beizutreten und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und war diese auch von Amts wegen nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Anspruchs auf Ersatz der von Zeugengebühr im Sinne der Bestimmunen des GebAG auseinandergesetzt. Das erkennende Gericht orientierte sich dabei an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheidungen betreffend die Erfordernisse der Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Verdienstentganges (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081, 20.06.2012, 2010/17/0099; 26.02.2001, 2000/17/0209; ua). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde im gegenständlichen Fall nicht aufgeworfen.

Rückverweise