FPG
Gliederung
8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 59 Besondere Verfahrensbestimmungen
Rückverweise
(1) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(2) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
(4) Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.
§ 59 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 59 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 59. (1) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. (2) Der Eintritt…
§ 76 8. Abschnitt
… 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt ( § 59 Abs. 3 ), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA…
§ 52 Rückkehrentscheidung
…Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des…
§ 55 Frist für die freiwillige Ausreise
…freiwillige Ausreise eingeräumt. (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse…
§ 16 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 16 Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
…jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt. (3) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4…