Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M geboren 2000, vertreten durch Mag. Wilhelm Lackner, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Propstengasse 1/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2019, W103 1314933-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zuletzt wurde ein Einreiseverbot verhängt. Die Revision wurde vom BVwG nicht zugelassen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn-schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung-ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zudem sei davon auszugehen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen würden, weshalb dem Antrag stattzugeben sei.
5 Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach straffällig und befindet sich derzeit in Strafhaft.
6 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
7 Da somit ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen ist, war der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2020
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