Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des Afrim Berisha in Udine (Italien), geboren am 6. August 1976, vertreten durch die Saxinger Chalupsky&Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 27. September 2010, Zl. E1/4170/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 27. September 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 2 Z. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 29. März 2010 an einer Baustelle in Klagenfurt von einem Organ der Abgabenbehörde (Finanzamt Klagenfurt) bei der Durchführung näher bezeichneter Bauarbeiten betreten worden, die er im Auftrag seines italienischen Arbeitgebers durchgeführt habe, die er jedoch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben hätte dürfen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 5 FPG sei somit verwirklicht. Ein relevanter Eingriff in das Privat-oder Familienleben des Beschwerdeführers sei mangels familiärer oder privater Bindungen in Österreich zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, B 1624/10-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist-bestätigt durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der an die belangte Behörde gerichteten Berufung-hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer täglich von seinem Wohnsitz in Italien an den in Österreich gelegenen Arbeitsort, wo er aufgegriffen wurde, pendelte. Entgegen dem-auch über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit dieser Erklärung in Einklang gebrachten bzw. inhaltlich klargestellten-Beschwerdevorbingen, trotz des (unstrittig ständigen) Wohnsitzes in Italien der Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen zu sein, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (im Oktober 2010) aus Österreich (nach Italien) ausgereist ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ausführlich den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird) ist davon auszugehen, dass durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist. Für den hier zur Anwendung gelangten § 53 Abs. 2 FPG (jeweils in der maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) kann nichts anderes gelten. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG (in der genannten, hier noch anzuwendenden Fassung) auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung-vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG-gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Beschwerdeführer kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der „Sperrwirkung“ nach § 73 Abs. 1 FPG, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, ist diese-wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit-mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, allgemein weiters den hg. Beschluss vom 16. Mai 2011, Zl. 2011/17/0052, jeweils mwN).
Zu der schon in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung ins Treffen geführten „Sperrwirkung“ des § 73 Abs. 1 FPG ist der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er nicht unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009, ABl. L 336/1, normierte Befreiung von der Visumspflicht fällt. Für ihn kann daher auch die „Sperrwirkung“ des § 73 Abs. 1 FPG nicht nachteilig zum Tragen kommen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121).
Der angefochtene, die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz dessen Ausreise aufrechterhaltende Bescheid ging nach dem zitierten hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, somit ins Leere. Angesichts dessen konnte er den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (zumal nicht im geltend gemachten „Recht auf Arbeitsausübung“ und auf „Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens“) verletzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge des-bereits bei ihrer Einbringung gegebenen-Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 51, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Jänner 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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