Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus, weil sie sich seit Ablauf des ihr erteilten, bis 1. November 2004 gültig gewesenen Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war und die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet hatte, teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin zwischenzeitig mehrfach Aufenthaltstitel, zuletzt vom Landeshauptmann von Wien eine bis 21. November 2011 gültige „Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit“, erteilt worden seien. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte die Beschwerdeführerin, derzeit über einen bis 21. November 2011 gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0029, mwN). Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. wiederum den oben genannten hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, mwN), zumal auch die Beschwerdeführerin keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ins Treffen geführt hat.
Der Spruch über das Unterbleiben von Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 10. Mai 2011
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