Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sowie auf Grund eines von ihm gestellten Antrages gemäß § 51 FPG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, er sei in Mazedonien im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht.
Nach jeweils erfolgter Einleitung des Vorverfahrens und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer nach Erlassung der angefochtenen Bescheide mehrfach Aufenthaltstitel, zuletzt eine bis 16. Mai 2012 gültige „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“, ausgestellt worden sei.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 6. Juli 2011 die Richtigkeit dieser Mitteilung. Er führte darüber hinaus auch aus, dass infolge der Aufenthaltstitelerteilung das rechtliche Interesse an Entscheidungen über seine Beschwerden weggefallen sei.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier-infolge vor dem 1. Juli 2011 erfolgten Erteilung von Aufenthaltstiteln-maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0029, mwN). Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die die Ausweisung betreffende Beschwerde-ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 21. Dezember 2010).
Infolge der zwischenzeitigen Erteilung der Aufenthaltstitel besteht für den Beschwerdeführer aber auch jedenfalls seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden (die gegen ihn erlassene Ausweisung wurde-wie oben ausgeführt-mit Erteilung des zeitlich ersten der Ausweisung folgenden Aufenthaltstitels gemäß § 59 Abs. 2 FPG gegenstandslos) und damit auch kein Interesse mehr an der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetretenen nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers war sohin auch die Beschwerde, die sich gegen die-wirkungslos gewordene-Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FPG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008) richtet, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zlen. 2007/18/0351 bis 0354, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist, weil weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 22. Juli 2011
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