Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 3. September 2004 bis 30. Mai 2006 über Aufenthaltserlaubnisse nach dem Fremdengesetz 1997 verfügt habe. Am 25. März 2006 habe sie einen spanischen Staatsangehörigen geheiratet und am 4. Mai 2006 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dieser Antrag sei jedoch rechtskräftig abgewiesen worden. Sohin halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Über ein aus dem Gemeinschaftsrecht herrührendes Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge sie nicht. Sie wäre nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie ihren Ehemann nach Österreich begleitet hätte oder ihm hierher nachgezogen wäre. Der diesbezügliche Tatbestand sei aber, weil sie ihren Ehemann während ihres Aufenthalts in Österreich kennen gelernt und anschließend hier geheiratet habe, nicht erfüllt.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten-vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 168/08-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen-Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet, worauf die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Mit Schriftsatz vom 17. April 2011 teilte die Beschwerdeführerin nunmehr mit, dass ihr am 20. Mai 2008 ein Aufenthaltstitel, welcher bis 20. Mai 2009 gültig gewesen sei, erteilt worden sei. In weiterer Folge sei ihr am 21. Mai 2009 eine Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 21. September 2019 ausgestellt worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036).
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0029, mwN). Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden sei.
Auf Grund des somit durch die nach Erlassung der Ausweisung erfolgte Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin, war ihre Beschwerde-ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 21. Dezember 2010).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin nach der Richtlinie 2004/38/EG ein Recht auf Aufenthalt zukommt und demgemäß nach § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z 1 NAG zur Niederlassung berechtigt ist, spielt es nämlich keine Rolle, ob sie als Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers ist, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist, bevor oder nachdem sie Familienangehörige eines Unionsbürgers wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0175, mwN, insbesondere mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008, C-127/08, Rs. Metock ua.).
Wien, am 10. Mai 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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