Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 2000, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018, Zl. W257 2185015-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Juni 2018, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 30. März 2017 getroffen (Spruchpunkt V.) wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen. Weiters stellte das BVwG den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 21. November 2017 fest und erließ eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision wurde vom BVwG nicht zugelassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sein Interesse am Verbleib in Österreich schwerer wiegen würde als das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung, da ihm sowohl in seiner Heimatregion Laghman als auch im restlichen Staatsgebiet Afghanistans Verfolgung sowie die reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
5 Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der früheste errechnete Entlassungstermin ist mit dem 25. September 2019 datiert.
6 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
7 Da somit ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen ist, war der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 21. März 2019
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