Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1033/08-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Nach Einleitung des Vorverfahrens gab das Bundesministerium für Inneres mit Schriftsatz vom 17. November 2011 bekannt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 23. Dezember 2010 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ erteilt worden sei.
Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer über Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof und er erachtete sich aus diesem Grund auch als klaglos gestellt.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0248, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (siehe dazu das im Aufenthaltstitelverfahren des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0747).
Wien, am 19. Jänner 2012
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