Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 2004, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2020, Zl. W184 2212255 2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des (aus Afghanistan stammenden) Revisionswerbers zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zuletzt wurde ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Revision wurde vom BVwG nicht zugelassen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber in Österreich straffällig geworden ist und derzeit eine Strafhaft verbüßt. Dies wird in der Revision nicht bestritten.
5 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
6 Da somit ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen ist, war der vorliegende Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Wien, am 26. Jänner 2021
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