Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H A, geboren am 1. April 1961, 1100 Wien, Herzgasse 97/2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Juni 2008, Zl. E1/211742/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 10. August 2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) mit, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2009 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe.
4. Aufgrund einer mit hg. Verfügung vom 17. August 2009 an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage teilte dieser mit Schreiben vom 3. September 2009 mit, dass er sich-nachdem er mittlerweile das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen habe-nicht mehr als beschwert erachte.
II.
1. In Hinblick auf die-nicht bestrittene-Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos (vgl. § 59 Abs. 1 FPG) und verliert ihre rechtliche Wirkung. Der Beschwerdeführer erachtet sich nicht mehr als beschwert.
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Juli 2009, Zl. 2008/18/0103, mwN).
2. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 9. November 2009
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