Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, geboren 1995, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Friedrichallee 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, W147 2217803 1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen.
2 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug der Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Abschiebung nicht entgegen. Da sich der Revisionswerber weiterhin in Strafhaft befinde, gehe von ihm keine Gefahr aus.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Aufschiebung der Abschiebung nicht entgegen.
4 Der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen des BVwG mehrfach straffällig und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Ausführungen in der Revision befindet er sich weiterhin in Strafhaft.
5 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
6 Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0532; 20.2.2020, Ra 2019/14/0501). Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2021
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