Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des AB in W, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Dezember 2009, Zl. E1/495.359/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; dieses Gesetz stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 4. Jänner 2010 idF BGBl. I Nr. 135/2009 in Kraft) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen-ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. April 2010, Zl. B 238/10-3, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen-Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof über die-im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte-Beschwerde das Vorverfahren ein, worauf die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Erlassung der verfahrensgegenständlichen Ausweisung vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 24. Juli 2010 ein auf ein Jahr befristeter Aufenthaltstitel (gemäß dem damals geltenden § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) erteilt wurde.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier wegen der Aufenthaltstitelerteilung vor dem 1. Juli 2011 noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0558, mwN).
Zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer trotz der Erteilung des Aufenthaltstitels immer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde habe, äußerte er sich nicht.
Die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 12. März 2013
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