Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde 1. des Hatim Flugaj, geboren am 6. Februar 1956, 2. der Nurishah Flugaj, geboren am 24. März 1958, 3. der XXRehona Flugaj, geboren am 26. März 1987, und 4. der XYFlorida Sylejmani, geborene AFlugaj, geboren am 10. August 1988, alle in Linz, alle vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich je vom 7. Mai 2007, 1.) Zl. St 080/07, 2.) Zl. St 081/07, 3.) Zl. St 082/07, 4.) Zl. St 083/07, jeweils betreffend Feststellung gemäß § 51 FPG,
I. zu Recht erkannt:
Die zu. 1. bis 3. angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die von der Viertbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden stellte die belangte Behörde gemäß § 51 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die-aus dem Kosovo stammenden-beschwerdeführenden Parteien im Kosovo im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht seien.
Begründend führte die belangte Behörde-in allen Bescheiden zum Teil unter Hinweis auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend-aus, der Erstbeschwerdeführer sei am 13. Mai 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am 14. Mai 2001 habe er einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. November 2006 abgeschlossen worden. Der Asylantrag sei abgewiesen und festgestellt worden, dass (u.a.) die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei.
Die übrigen beschwerdeführenden Parteien-die Ehefrau und die beiden Kinder des Erstbeschwerdeführers-seien am 20. Dezember 2004 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Sie hätten am 21. Dezember 2004 einen Asylantrag eingebracht. Über diese Anträge sei in letzter Instanz vom unabhängigen Bundesasylsenat ebenfalls mit Bescheid vom 7. November 2006 inhaltlich wie im Fall des Erstbeschwerdeführers entschieden worden.
Am 7. Dezember 2006 hätten sämtliche beschwerdeführenden Parteien, nachdem ihnen zur Kenntnis gebracht worden wäre, dass seitens der Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt wäre, sie auszuweisen, Anträge nach § 51 FPG „auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo“ gestellt. Es sei vorgebracht worden, dass das Haus der beschwerdeführenden Parteien im Kosovo in der Nacht vom 20. auf 21. November 2006 durch einen Brand zerstört worden sei. Als Ursache für diesen Brand wäre den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge Brandstiftung anzunehmen. Er habe angegeben, dass im Zeitpunkt des Brandes das Haus nicht bewohnt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne aber nicht angeben, wer für die Brandlegung verantwortlich wäre. Nach seinen weiteren Ausführungen wäre die Rückkehr in sein Heimatdorf Kapre in der Gemeinde Dragash nicht mehr möglich, weil er dort Feinde hätte, die ihm massiv schaden wollten. Dies wäre deswegen so, weil manche Bewohner der Gemeinde Dragash glaubten, er wäre ein serbischer Spion gewesen. Eine andere Ursache des Brandes wäre als unwahrscheinlich anzusehen. Wie weit die polizeilichen Erhebungen zur Brandursachenermittlung gediehen seien, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können.
In ihrer diese Angaben des Erstbeschwerdeführers zugrunde legenden rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer bereits „vor dem Krieg“ Kontakte zu serbischen Polizisten gehabt hätte, könne hier nicht weiter berücksichtigt werden, weil diese Umstände bereits in das Asylverfahren Eingang gefunden hätten. Da die allgemeine Situation im Kosovo auch bereits im Asylverfahren geprüft worden sei, sei auch nicht eine „etwaige Länderdokumentation vom Bundesasylamt“ anzufordern gewesen. Es stehe die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo außer Zweifel. Das dortige Sicherheitssystem funktioniere grundsätzlich.
Der Umstand, dass das Haus der beschwerdeführenden Parteien in Kapre einem Brand „zum Opfer“ gefallen sei, stelle eine neue, über die Bindungswirkung des Asylverfahrens hinausgehende Tatsache dar. Dieser Umstand habe dort noch keine Berücksichtigung finden können. Jedoch kenne auch der Erstbeschwerdeführer den tatsächlichen Grund des Brandes nicht. Er vermute lediglich, dass es sich um einen Brandanschlag gehandelt habe. Auch aus der von ihm vorgelegten Urkunde gehe nur hervor, dass das Feuer aus bisher unbekannten Gründen ausgebrochen sei. Dadurch werde die Vermutung des Erstbeschwerdeführers nicht bestärkt. Im Übrigen könne man nicht auf Grund eines Brandes in seinem Heimatort darauf schließen, dass automatisch eine Gefährdung im gesamten Kosovo bestehen würde.
Mangels feststehender Brandursache könne der Brand keinesfalls mit den geltend gemachten Fluchtgründen in Verbindung gebracht werden. Sohin sei auch eine Gefährdung der übrigen Familienmitglieder nicht erkennbar.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zu I.:
Ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach der hier maßgeblichen Rechtslage des § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG (in der Stammfassung) ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Den Fremdenpolizeibehörden steht-abgesehen von hier nicht relevanten Konstellationen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0313)-jedoch die Kompetenz zur Abänderung eines „negativen“ Ausspruches der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1997 (bzw. § 8 AsylG 2005) zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2008/18/0744, mwN).
Der vom Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Sachverhaltsänderung wurde von der belangten Behörde insofern, als das behauptete Ereignis stattgefunden habe, die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen. Jedoch erachtet es die belangte Behörde als nicht nachgewiesen, dass der Brand auf eine Brandstiftung zurückzuführen sei. Ausgehend davon, dass den beschwerdeführenden Parteien grundsätzlich Glaubwürdigkeit zugestanden wurde, hätte die belangte Behörde aber die ihren Feststellungen zufolge schon im Asylverfahren vorgebrachten Umstände-der Erstbeschwerdeführer werde in seiner Heimat von Landsleuten verdächtigt, serbischer Spion gewesen zu sein-bei ihrer Beurteilung nicht ausklammern dürfen; steht doch das die neuen Ereignisse betreffende Vorbringen damit (schon nach den Behauptungen in den Verwaltungsverfahren) in untrennbarem Zusammenhang. Was die Brandursache betrifft, wurde bereits im Verwaltungsverfahren beantragt, Erhebungen zum Ergebnis der behördlichen Nachforschungen durch den im Kosovo stationierten Verbindungsbeamten vornehmen zu lassen. Angesichts dessen und den insoweit eingeschränkten Möglichkeiten der beschwerdeführenden Parteien, aus ihrem Heimatland stammende Urkunden vorlegen zu können, werden die Ausführungen der belangten Behörde, aus der vom Erstbeschwerdeführer beigebrachten Urkunde, die sich deren Inhalt zufolge bloß mit der Bewertung der Höhe des Schadens befasst, könne die Brandursache nicht festgestellt werden, dem Gebot einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Begründung nicht gerecht. Gründe, warum die Angaben der beschwerdeführenden Parteien unglaubwürdig seien, legt die belangte Behörde nicht dar. Ebenso wenig ist ihren Erwägungen zu entnehmen, warum die belangte Behörde von der Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Erhebungen in deren Heimatland abgesehen hat.
Da aber den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen den Asylanträgen der beschwerdeführenden Parteien letztlich in letzter Instanz keine Folge gegeben wurde, sind auch die Ausführungen der belangten Behörde, es stehe allein schon aufgrund der Ergebnisse der Asylverfahren die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden des Heimatlandes außer Zweifel, nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Asylanträge abgewiesen wurden, vermag für sich genommen, ohne sich Kenntnis von den dortigen Erwägungen zu verschaffen, eine solche Schlussfolgerung nicht zu tragen. Dies gilt sinngemäß für die (kursorischen) Ausführungen der belangten Behörde zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Sohin hat die belangte Behörde die zu 1. bis 3. angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Sie waren daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008.
Zu II.:
Nach Vorlage der Verwaltungsakten wurde aufgrund einer Mitteilung der Bundesministerin für Inneres bekannt, dass-Eintragungen in der Fremdeninformationsdatei zufolge-die Viertbeschwerdeführerin im Herbst 2010 Österreich verlassen habe und ihr mittlerweile-am 21. Dezember 2010-ein Aufenthaltstitel als Angehörige eines Österreichers erteilt worden sei. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte die Viertbeschwerdeführerin, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Sie führte weiter aus, auf Grund dessen kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung über ihre Beschwerde zu haben.
Infolge der Erteilung des Aufenthaltstitels besteht für die Viertbeschwerdeführerin jedenfalls seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden (die gegen sie erlassene Ausweisung wurde jedenfalls mit Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 59 Abs. 2 FPG gegenstandslos) und damit auch kein Interesse mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetretenen nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Viertbeschwerdeführerin war die Beschwerde, die sich gegen die-wirkungslos gewordene-Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FPG richtet, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zlen. 2008/21/0319, 0451, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte. Insoweit kann auf das oben zu Spruchpunkt I. Gesagte verwiesen werden.
Wien, am 16. Juni 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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