Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der K, vertreten durch die Rechtsanwälte Konrad&Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 2007, Zl. 2 F 385-1/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, reiste am 27. Februar 2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte einen Asylantrag, der letztlich mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gem. § 8 leg. cit. ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Am 18. März 2006 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Am 11. Juni 2010 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 ein Aufenthaltstitel ausgehändigt worden sei. Mit weiterer Eingabe vom 15. Juni 2010 leitete sie einen Bericht der Bundespolizeidirektion Graz zur Kenntnisnahme weiter, wonach die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Ausweisung "widerrufen" worden sei, zumal diese durch Erteilung des Aufenthaltstitels als gegenstandslos angesehen werde.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, dahin, dass "auf eine Sachentscheidung nicht beharrt" werde.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG gegeben, weil der Beschwerdeführerin nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse ins Treffen geführt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0616, mwN).
In Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheid nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 26. August 2010
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden