Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021, W278 2243580 1/12E, betreffend Rechtswidrigerklärung einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA VG (mitbeteiligte Partei: I M I, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte im Dezember 2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der erfolglos blieb. Ein Folgeantrag, den die Mitbeteiligte im Oktober 2018 gestellt hatte, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25. April 2019 rechtskräftig abgewiesen, wobei unter einem gegen die Mitbeteiligte eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) erlassen wurde.
2 In weiterer Folge verblieb die Mitbeteiligte in Österreich und stellte am 21. Dezember 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylG (BFA) vom 22. April 2021 zurückgewiesen wurde. Zugleich ergingen (erneut) eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gestützt auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG und § 52 Abs. 3 FPG, und die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Revisionswerberin eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4 Am 15. Juni 2021 erließ das BFA mit der Begründung, dass ein Auftrag zur Abschiebung gegen die Mitbeteiligte (im Hinblick auf eine bereits organisierte Abschiebung am 22. Juni 2021) erlassen werden soll, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA VG. Auf dieser Grundlage wurde die Mitbeteiligte, die einen mit 9. Juni 2021 datierten und am 18. Juni 2021 beim BFA eingelangten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria gestellt hatte, am 19. Juni 2021 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA VG zur Vorführung vor das BFA festgenommen und bis zur Entlassung wegen eines positiven COVID 19 Tests am 21. Juni 2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
5 Der daraufhin erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juli 2021 statt, erklärte die Festnahme der Mitbeteiligten am 19. Juni 2021 und ihre Anhaltung vom 19. Juni 2021, 8:05 Uhr, bis 21. Juni 2021, 14:45 Uhr, für rechtswidrig; weiters verpflichtete es den Bund zum Aufwandersatz gegenüber der Mitbeteiligten. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass gemäß § 16 Abs. 5 BFA VG eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zwar kein Aufenthalts oder Bleiberecht begründe. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22. April 2021 sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne. Die gegen den Bescheid vom 22. April 2021 erhobene Beschwerde sei (im Entscheidungszeitpunkt) nach wie vor anhängig. Zudem sei eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden. Folglich sei die mit dem Bescheid vom 22. April 2021 zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung sowohl im Zeitpunkt der Festnahme als auch im Zeitraum der Anhaltung nicht durchsetzbar und damit eine Abschiebung unzulässig gewesen. Der Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung sowie die darauf gründende Festnahme und Anhaltung seien daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus nachfolgenden Überlegungen als iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und auch als berechtigt.
9 Wie die Amtsrevision zutreffend ausführt, sieht § 58 Abs. 13 AsylG 2005 vor, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Gleichklang dazu ordnet die auch vom BVwG erwähnte Bestimmung des § 16 Abs. 5 BFA VG an, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts oder Bleiberecht begründet und auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
10 Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch in der Revision ins Treffen geführten Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (vgl. idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG werde so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.
11 Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des BVwG vom 25. April 2019 ergangene Rückkehrentscheidung ungeachtet des von der Mitbeteiligten gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 22. April 2021 nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.
12 Soweit diesem Ergebnis in der Revisionsbeantwortung entgegengehalten wird, dass dann in jedem individuellen Fall „beliebig viele und nebeneinanderstehende“ durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen könnten, genügt der Hinweis, dass dies im Gesetz (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG) so vorgesehen ist (vgl. dazu ergänzend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, „ausnahmsweise“ die Erlassung einer wiederholten unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4.).
13 Es schlägt aber auch die Argumentation des BVwG fehl, wenn es auf die mit dem Bescheid vom 22. April 2021 gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise und auf die dortige Rechtsmittelbelehrung, der zufolge der Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer zulässigen Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne, verweist. Der Rechtsmittelbelehrung kommt nämlich keine normative Bedeutung zu, wobei sie sich fallbezogen ohnedies nur auf den Bescheid vom 22. April 2021 beziehen und sich nicht auf die mit Erkenntnis vom 25. April 2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung auswirken könnte (vgl. dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG keinen normativen Abspruch darstellt und ihr lediglich § 61 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Rechtsmittelfrist normative Wirkung einräumt, etwa VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Was die eingeräumte Ausreisefrist anbelangt, so kommt ihr im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie im Zeitpunkt der Festnahme der Mitbeteiligten bereits abgelaufen war.
14 Da somit im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitraum der Anhaltung jedenfalls eine gegen die Mitbeteiligte erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar war, war das (ausschließlich) auf die gegenteilige Auffassung gestützte angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG jedoch auch das Beschwerdevorbringen der Mitbeteiligten, sie habe gegenüber dem BFA ihre Absicht zur freiwilligen Ausreise bereits vor der Festnahme erklärt und entsprechende Schritte dazu gesetzt, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen haben.
15 Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an den Mitbeteiligten nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG).
Wien, am 13. Dezember 2023
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