BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren4. Abschnitt Eignung der Unternehmer1. Unterabschnitt Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer§ 78

§ 78Ausschlussgründe

In Kraft seit 01. März 2026
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