Der EuGH hat im Urteil vom 3. Oktober 2019, C-267/18, Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93, Rn. 38, zur Auslegung des Art. 57 Abs. 4 lit. g der RL 2014/24/EU festgehalten, dass die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags durch einen Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, im Sinne dieser Bestimmung einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellt und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigt, wenn der dieses spätere Vergabeverfahren organisierende öffentliche Auftraggeber, nachdem er selbst die Integrität und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, dessen vorheriger öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, bewertet hat, der Auffassung ist, dass eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört. Der in Art. 57 Abs. 4 lit. g der RL 2014/24/EU iVm dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannte fakultative Ausschlussgrund stützt sich auf die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf die sich das Vertrauen gründet, das der öffentliche Auftraggeber in ihn legt, als wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber (Rn. 26). Zur vertragswidrigen Beiziehung eines nicht genehmigten Subunternehmens im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags hat der EuGH hervorgehoben, dass das Ersuchen um vorherige Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers es diesem insbesondere ermöglichen soll, sich zu vergewissern, dass kein Grund für den Ausschluss des Subunternehmens vorliegt, das der Zuschlagsempfänger einsetzen möchte (Rn. 32). Die Rechtsfrage, ob die vertragswidrige Beiziehung eines nicht genehmigten Subunternehmens im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags einen erheblichen Mangel im Sinn des Art. 57 Abs. 4 lit. g der RL 2014/24/EU und damit auch iS dessen innerstaatlichen Umsetzung in § 78 Abs. 1 Z 9 BVergG 2018 darstellen kann, ist von der Rechtsprechung des EuGH somit beantwortet (vgl. zur mangelnden Zulässigkeit einer Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH bei Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfrage durch Rechtsprechung des EuGH VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049, Rn. 42).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden