Der Ausschlussgrund des § 78 Abs. 1 Z 9 BVergG 2018 setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut einerseits den Vorwurf "erheblicher oder dauerhafter Mängel" bei der "Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages" seitens des auszuscheidenden Bieters und andererseits die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags oder Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen gegen den auszuscheidenden Bieter aufgrund dieser Mängel voraus.
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